Leitsatz
Minderjährige Kinder waren zusammen mit einem weiteren Gesellschafter Gesellschafter einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages abgegebenen Erklärungen waren vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden.
Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft hatte durch zwei notarielle Grundstückskaufverträge zwei bebaute Grundstücke erworben. Die Antragsteller (die minderjährigen Kinder) beantragten die familiengerichtliche Genehmigung der Kaufverträge, die mit der Begründung verweigert wurde, die Vornahme der Rechtsgeschäfte diene nicht den Interessen der Antragsteller.
Gegen die Verweigerung der familiengerichtlichen Genehmigung haben die Antragsteller und deren gesetzlicher Vertreter fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Genehmigung der abgeschlossenen Grundstückskaufverträge begehrten.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war den sorgeberechtigten Eltern gem. §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828 BGB die familiengerichtliche Genehmigung für die abgeschlossenen Grundstückskaufverträge zu erteilen. Die vom FamG angeführten Gründe rechtfertigten deren Versagung nicht.
Der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der elterlichen Autonomie, die die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhalte. Die Genehmigung dürfe daher nur dann versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen nicht dem Interesse des Kindes entspreche. Den Eltern verbleibe dabei eine Dispositionsbefugnis, die nur beschränkt zur Überprüfung des FamG stehe (OLG Zweibrücken v. 2.3.2000 - 5 UF 4/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 60 =FamRZ 2001, 181 f.; v. 20.6.2000 - 5 UF 20/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 37 = FamRZ 2001, 1236 f., m.w.N.).
Durch den Genehmigungsvorbehalt solle auch nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind fern gehalten werden. Es genüge vielmehr, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft sei (OLG Zweibrücken v. 2.3.2000 - 5 UF 4/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 60 = FamRZ 2001, 181 f.; v. 20.6.2000 - 5 UF 20/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 37 = FamRZ 2001, 1236 f., m.w.N.; Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1828 Rz. 7).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze seien die durch die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller abgegebenen Erklärungen familiengerichtlich zu genehmigen gewesen. Die von dem erstinstanzlichen Gericht geäußerten Bedenken seien nicht begründet.
Die Grundstückskäufe dienten den Interessen der Kinder. Nach der Gestaltung der Kaufverträge werde von ihnen als Gesellschafter der Grundstücksverwaltungsgesellschaft keine eigenen Mittel zur Aufbringung des Kaufpreises verlangt. Die Haftung für aufgenommene Kredite sei zulässigerweise auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Finanzierung sei insgesamt gesichert. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Grundstücksübertragung sei auch deshalb nicht mit einem rechtlichen Nachteil für die Kinder verbunden, da sie gewöhnliche öffentliche Lasten des Grundstücks, auch die Grunderwerbssteuer, zu tragen hätten. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründeten keinen Rechtsnachteil i.S.d. § 107 BGB.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2005, 13 UF 165/05