Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Verfahrensordnungen für Hausratsteilung und Zugewinn
Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung einerseits und Zugewinn andererseits unterliegt unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die gemeinsame Geltendmachung ist nur im Scheidungsverbund zulässig.
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 2 HausrVO kann nicht getrennt geltend gemacht werden; sie dient der Ausgleichung, wenn eine wertmäßig gleiche Aufteilung durch das Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist.
Normenkette
HausratsVO § 10 Abs. 2; ZPO §§ 147, 260, 623
Verfahrensgang
AG Zerbst (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen 7 F 178/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Zerbst vom 12.7.2006 - 7 F 178/06 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin; Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.662 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Die Antragstellerin hat unter dem 21.3.2006 Klage wegen Zahlung eines Ausgleichbetrages i.H.v. 4.500 EUR aus dem Hausrat und Vermögen der Parteien sowie die Zahlung der hälftigen Eigenheimzulage für 2004 und 2005 i.H.v. 1.162 EUR vom Antragsgegner gefordert.
Dazu hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht klar, ob die Antragstellerin Ansprüche aus dem Güterrecht oder einer Hausratsaufteilung verfolge. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht hinreichend erfolgversprechend i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO.
Die Antragstellerin macht ersichtlich Ansprüche aus Hausrat und Zugewinn in einem Verfahren geltend. Das ist unzulässig. Einzige Ausnahme, solch unterschiedliche Ansprüche, deren Prozedere in unterschiedlichen Verfahrensordnungen geregelt ist (einerseits HausratsVO, andererseits ZPO), prüfen und entscheiden zu lassen, bildet der Scheidungsverbund nach § 623 ZPO. In seinem gesetzlich festgelegten Rahmen und nur in diesem darf zusammen mit der Scheidung und für den Fall der Scheidung eine Regelung der dem FGG und der ZPO unterliegenden Sachen herbeigeführt werden (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 623 Rz. 1 f.).
Unabhängig davon ist das Begehren der Antragstellerin insgesamt nicht schlüssig.
Denn der Anspruch auf Ausgleichzahlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO darf nicht isoliert geltend gemacht werden. Er ist nur im Zusammenhang mit der im richterlichen Ermessen stehenden gerechten und zweckmäßigen Verteilung des den Ehegatten gemeinsam gehörenden Hausrats (§ 10 Abs. 2 HausratsVO) in Erwägung zu ziehen, und zwar dann, wenn einer der Ehegatten mehr Hausrat erhält als der andere und eine Ausgleichzahlung zugleich auch der Billigkeit entspricht. Denn eine Ausgleichszahlung ist Teil des Verteilungsverfahrens. Ausnahmsweise kann auf eine Ausgleichszahlung dann zugekommen werden, wenn die Ehegatten selbst eine wechselseitig akzeptierte Verteilung vorgenommen haben und nur noch ein Gegenstand zu verteilen ist (vgl. OLG Naumburg v. 4.9.2003 - 8 UF 211/02, OLGReport Naumburg 2004, 143 = FamRZ 2004, 889) oder sie sich einig sind, dass einer alle Hausratsgegenstände erhält und Streit nur noch über die Höhe der Ausgleichszahlung besteht (vgl. OLG Karlsruhe v. 15.4.1987 - 2 UF 7/87, FamRZ 1987, 848).
Das ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.
Gleichermaßen unschlüssig ist die Zahlungsforderung aus der Zugewinngemeinschaft der Parteien. Sie setzt nach § 1378 I BGB voraus, dass der Zugewinn der Antragstellerin den des Antragsgegners übersteigt. Ist schon das nicht einmal ansatzweise von der Antragstellerin klargestellt, fehlt auch die Auseinandersetzung mit der Behauptung des Antragsgegners, dass nicht nur kein Zugewinn erworben worden ist, sondern auch das Haus wegen der darauf ruhenden Lasten keinen positiven Wert hat.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 1 GKG, der Nr. 1811 Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG und § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zugelassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1683616 |
FamRZ 2007, 920 |
ZFE 2007, 82 |
NJOZ 2007, 2003 |
OLGR-Ost 2007, 354 |
www.judicialis.de 2006 |