Leitsatz

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Die Klägerin nahm ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages aus dem Hausrat und Vermögen der Parteien sowie auf Zahlung der hälftigen Eigenheimzulage für die Jahre 2004 und 2005 in Anspruch.

Die für die von ihr beabsichtigte Klage von ihr begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihr nicht gewährt. Auch die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Ehefrau für nicht hinreichend erfolgversprechend i.S.v. § 114 S. 1 ZPO.

Sie mache ersichtlich Ansprüche aus Hausrat und Zugewinn in einem Verfahren geltend. Dies sei unzulässig. Einzige Ausnahme, derart unterschiedliche Ansprüche, deren Procedere in unterschiedlichen Verfahrensordnungen geregelt sei, prüfen und entscheiden zu lassen, bilde der Scheidungsverbund nach § 623 ZPO. In seinem gesetzlich festgelegten Rahmen und nur in diesem dürfe zusammen mit der Scheidung und für den Fall der Scheidung eine Regelung der dem FGG und der ZPO unterliegenden Sachen herbeigeführt werden (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 623 Rz. 1 f.).

Unabhängig davon sei das Begehren der Ehefrau insgesamt nicht schlüssig.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1 Abs. 3 S. 2 HausratsVO dürfe nicht isoliert geltend gemacht werden. Er sei nur im Zusammenhang mit der im richterlichen Ermessen stehenden gerechten und zweckmäßigen Verteilung des den Ehegatten gemeinsam gehörenden Hausrats in Erwägung zu ziehen für den Fall, dass einer der Ehegatten mehr Hausrat erhalte als der andere und eine Ausgleichszahlung zugleich auch der Billigkeit entspreche.

Diese Voraussetzungen seien hier ersichtlich nicht gegeben.

Gleichermaßen unschlüssig sei die Zahlungsforderung aus der Zugewinngemeinschaft der Parteien. Sie setze nach § 1378 I BGB voraus, dass der Zugewinn des Ehemannes den der Ehefrau übersteige. Schon dies sei von der Ehefrau nicht ansatzweise klargestellt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.09.2006, 3 WF 154/06

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