Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Entscheidung des LG über ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer in einem Beschwerdeverfahren ist keine sofortige Beschwerde gegeben, da das LG als Beschwerdegericht entschieden hat.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 01.09.2010; Aktenzeichen 1 T 173/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LG N. zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 1.9.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO unstatthaft.

Sie richtet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches, das der Schuldner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des AG Dessau- Roßlau vor dem LG gestellt hat.

Gegen den in dem anhängigen Beschwerdeverfahren 1 T 173/10 vom 17.6.2010 ergangenen Beschluss des LG Dessau-Roßlau, mit dem das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den zuständigen Einzelrichter zurück gewiesen worden ist, ist ein Rechtsmittel zu dem OLG jedoch nach § 46 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht eröffnet.

Nach der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 567 Abs. 1 ZPO sind mit der sofortigen Beschwerde nur noch solche Entscheidungen des LG anfechtbar, die im 1. Rechtszug ergangen sind. Aus der Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil es sich bei § 46 Abs. 2 ZPO nicht um eine dem § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - und den dort aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen - vorgehende Spezialvorschrift handelt. Für eine abweichende Auslegung lässt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aber keinen Raum. Damit ist gegen eine Entscheidung des LG über ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer im Rahmen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens die sofortige Beschwerde zu dem OLG nicht gegeben, da das LG nicht in erster Instanz, sondern als Beschwerdegericht über den Ablehnungsantrag befindet (vgl. OLG Celle, OLGReport Celle, 2002, 228; OLG Karlsruhe MDR 2003, 651; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 494, 495; OLG Zweibrücken OLGReport Zweibrücken 2003, 267 - 268 zitiert nach juris; OLG Köln NJW 2004, 3642 zitiert nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 46 ZPO Rz. 14 m.w.N.; Gummer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 567 ZPO Rz. 38 m.w.N.).

Das LG Dessau-Roßlau hat hier nicht in erster Instanz, sondern im Rechtsmittelzug als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Dessau-Roßlau vom 17.6.2010 entschieden. Dementsprechend ist auch über den in zweiter Instanz gestellten Befangenheitsantrag gegen Richter am LG N. durch den geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Vertreter der Bschwerdekammer mit Beschluss vom 1.9.2010 in dem anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden worden. Eine im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens des Beschwerdegerichts erlassene Zwischenentscheidung gilt als "Entscheidung im Beschwerdeverfahren". Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob durch die in zweiter Instanz getroffene Entscheidung des LG ein Beteiligter erstmals beschwert wird. Maßgebend ist vielmehr, in welcher Instanz - hier der Beschwerdeinstanz - sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (vgl. BayObLGZ 2002, 89-95 zitiert nach juris; OLG Köln NJW 2004, 3642 zitiert nach juris).

Der ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss unterliegt nur unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO der Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 133 GVG). Diese liegen hier indes nicht vor, da im Gesetz für den Fall der Richterablehnung die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich bestimmt ist und das LG sie im vorliegenden Fall nicht zugelassen hat.

Nach alledem ist das Rechtsmittel des Schuldners als unzulässig zu verwerfen gewesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2590602

JurBüro 2011, 151

Mitt. 2011, 152

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