Leitsatz (amtlich)

Die mangelnde örtliche Zuständigkeit gemäß § 937 Abs. 1 ZPO kann trotz § 571 Abs. 2 ZPO noch im Rechtsmittelverfahren zu einer antragsgemäßen Verweisung an ein anderes erstinstanzliches Gericht führen. Dies gilt erst recht dann, wenn der Verfügungsgegner an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und daher noch keine Gelegenheit vor dem Beschwerdeverfahren hatte, Zuständigkeitsrüge zu erheben.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 26.11.2014; Aktenzeichen 11 O 1659/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 26.11.2014 aufgehoben.

Das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das LG Rostock zur Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung verwiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat der Senat den angefochtenen Beschluss des LG aufzuheben und das einstweilige Verfügungsverfahren ohne eigene Sachprüfung - auf den Hilfsantrag des Antragstellers hin - an das LG Rostock zu verweisen, weil dies für die beantragte Herausgabeverfügung als Gericht der Hauptsache nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO in Verbindung mit § 24 ZPO ausschließlich zuständig ist, der Senat somit in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Entscheidung berufen wäre und ihm insoweit eine eigene Sachentscheidungsbefugnis verwehrt ist. An der Prüfung der Zuständigkeit ist der Senat insbesondere auch nicht durch § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO gehindert gewesen.

I. Das LG Magdeburg, bei dem der Antragsteller seinen auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den näher bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen gerichteten Verfügungsantrag angebracht hat, ist von Anfang an unzuständig gewesen.

Nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausschließlich zuständig das Gericht der Hauptsache. Soweit - wie hier - ein Hauptsacheverfahren bei Einreichung des Verfügungsantrags noch nicht anhängig ist, beurteilt sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der ZPO.

1. Danach aber wäre hier die ausschließliche Zuständigkeit des LG Rostock als Gericht der belegenen Sache begründet gewesen (§ 24 ZPO).

Denn der Antragsteller berühmt sich in dem hier anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren eines possessorischen Besitzschutzanspruchs gegen die Antragsgegnerin. Mit seinem Verfügungsantrag sucht er seinen Besitz und teilweise auch seine Eigentumsrechte an den näher bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu wahren und die Herausgabe der Grundstücke an ihn und Herrn D. R. zu erreichen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf seinen - von Antragsgegnerseite allerdings bestrittenen - angeblichen Mitbesitz neben Herrn D. R. an den im Verfügungsantrag aufgeführten Grundstücken und macht geltend, dass die Antragsgegnerin diesen durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) entzogen habe. Insoweit begehrt er die Wiedereinräumung seines Mitbesitzes nach Maßgabe der §§ 861, 854, 866 BGB. Gemäß § 24 Abs. 1 ZPO ist für solche Besitzschutzklagen, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, aber ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Gleiches gilt für Klagen, durch die das Eigentum geltend gemacht wird. Da die hier streitbefangenen, zum Gut K. gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in Mecklenburg - Vorpommern, Gemarkung K. Flur 1 und Flur 2 belegen sind, ist der dingliche Gerichtsstand der belegenen Sache dementsprechend bei dem LG Rostock eröffnet. Da es sich bei § 24 ZPO um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt, hat dem Antragsteller insoweit auch kein Wahlrecht nach § 35 ZPO zugestanden.

2. Dagegen ist eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts Rostock - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht nach §§ 1 Nr. 1a, 2 LwVG begründet, denn eine Landpachtsache im Sinne der §§ 585 ff BGB ist hier nicht verfahrensgegenständlich, sondern allein der auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes gerichteter possessorische Besitzschutzanspruch. Der Antragsteller leitet seine Besitzposition zwar aus dem mit der BVVG abgeschlossenen Landpachtvertrag vom 09.12.2010 ab, dessen vertragliche Befristung zwischenzeitlich zum 01.10.2014 abgelaufen ist. Mit seiner einstweiligen Verfügung macht er aber keinerlei Ansprüche aus dem Pachtverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin geltend, zumal diese auch gar nicht in das Vertragsverhältnis eingebunden war, sondern versucht, eine vermeintliche Besitzentziehung abzuwehren. Hierfür bleibt aber das allgemeine Prozessgericht zuständig.

II. Der Senat ist nicht gehindert, die fehlende Zuständigkeit des LG Magdeburg auch noch in der Beschwerdeinstanz auf Rüge der Antragsgegnerin hin zu berücksichtigen. § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO steht nicht entgegen.

1. Gemäß § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO, der dem § 513 Abs. 2 ZPO im Wesentlichen fü...

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