Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Bei Aussetzung bzw. Abtrennung des Versorgungsausgleichs kann erst mit der Entscheidung auch hierüber eine abschließende Kostenentscheidung gem. § 93a ZPO erfolgen
Leitsatz (amtlich)
Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hat zur Rechtsfolge, dass die Entscheidung im Übrigen nur eine Teilentscheidung ist. Erst mit der Entscheidung auch über den - abgetrennten - Versorgungsausgleich kann das FamG auf der Grundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Normenkette
ZPO § 93a; VAÜG § 2
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 27 F 2356/05) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird das am 9.1.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Halle-Saalkreis im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) und zur Kosten- entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Verbundurteil vom 9.1.2007 hat das AG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt, über die Kosten des Verfahrens hat es nach § 93a ZPO entschieden. Gegen die Aussetzung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann nur die angleichungsdynamische, nicht aber auch die regeldynamische Versorgung berücksichtigt worden sei. Bei zutreffender Berechnung sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die zulässige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Kostenentscheidung und Zurückverweisung an das FamG führt.
Das AG hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht nur angleichungsdynamische sondern auch (in geringem Umfang) regeldynamische Anwartschaften erworben hat. Dies führt dazu, dass er hinsichtlich beider Anwartschaften ausgleichspflichtig ist, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1b VAÜG der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Da das Verfahren infolge der Aussetzung beim AG nicht beendet ist und eine Neuberechnung durchzuführen sein wird, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses analog § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Beschlussfassung über den Versorgungsausgleich an das AG zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, dass die Aussetzung nicht als Endentscheidung anzusehen ist (BGH FamRZ 2003, 1005), stellt sich das Urteil des AG als Teilurteil dar, so dass auch die ergangene Kostenentscheidung aufzuheben ist; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Grundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (Senat, Beschluss vom 24.6.2003, 8 UF 90/03; Beschluss vom 2.1.2002, 8 UF 249/02).
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 49 Ziff. 1 GKG.
Fundstellen
FamRZ 2007, 1349 |
OLGR-Ost 2007, 803 |