Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorleistungspflicht zur Schiedsrichterbenennung im "Aufforderungsstadium"
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, § 1035 Abs. 3 S. 3 Alt. 1
Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen.
Erstmals in seinem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters vom 10.3.2010 (Bl. 1 f. d.A.) hat der Antragsteller seinerseits einen Schiedsrichter benannt, während dies in der vorgerichtlichen Benennungsaufforderung vom 8.12.2009 (Bl. 11 f. d.A.) unterblieben war. Hatte demnach der Antragsgegner, der vorgerichtlich vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß zur Schiedsrichterbenennung aufgefordert worden war, zu dem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters keine Veranlassung gegeben, so ist es folgerichtig, die Verfahrenskosten unter Verursachungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Wie eine Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung inhaltlich gestaltet sein muss, regelt die Schiedsabrede vom 2.4.1993 (Bl. 10 d.A.) nicht. Danach benennen die Gesellschafter "je einen Schiedsrichter". "Im Übrigen gelten die §§ 1025 ff. ZPO". Dieser Verweis auf die gesetzlichen Regelungen gilt somit auch insoweit, wie sich die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters gem. § 1035 Abs. 3 Satz 3, Alt. 1 ZPO stellt. Danach ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt hat. Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (KG, Beschl. v. 13.8.2007 - 20 SchH 2/07, MDR 2008, 284 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1035 Rz. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rz. 18; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 1035 Rz. 10). Soweit die Gegenansicht zur Erforderlichkeit der Benennung des Schiedsrichters durch die erste Partei ausführt, dass damit gegen den Wortlaut des Gesetzes die Handhabung der Regelung für denjenigen, der einen Schiedsspruch nach deutschem Recht erlangen will, erschwert werde und auch die Wertung des Gesetzes verschoben werde, denn damit müsse die erste Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter bekannt geben (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1035 Rz. 9), bevor sie den der Gegenpartei kenne, überzeugt dies nicht. Das Gesetz geht in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO davon aus, dass jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. So sieht es auch die hiesige Vereinbarung der Parteien in ihrer Schiedsabrede vor (wohingegen darin eine weitergehende Regelung für den Fall einer mangelnden Mitwirkung des anderen Teils nicht getroffen worden war). Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/5274, S. 40) gehen davon aus, dass das in § 1035 Abs. 3 ZPO vorgesehene Verfahren im Wesentlichen den in internationalen Übereinkommen und Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen entspricht (vgl. Art. 7 UNCITRAL Arbitration Rules). Art. 7 Abs. 2 UNCITRAL Arbitration Rules regelt, dass zunächst die eine Partei der anderen die Ernennung ihres Schiedsrichters angezeigt hat, bevor sie ein Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters der anderen Partei einleiten kann.
Diese Wertung ist auch sachgerecht. Die Benennungsaufforderung des einen Teils an den anderen zielt auf die beschleunigte Herbeiführung eines Schiedsspruches ab. Dann ist es konsequent, von der Partei, die mit ihrem Antrag auf gerichtliche Bestellung eine Beschleunigung erreichen will, zu verlangen, dass diese ihrerseits - vorgerichtlich - das getan hat, was sie von der Gegenseite erwartet, nämlich eine Schiedsrichterbenennung ("tu-quoque-Gedanke").
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Bestellungsverfahrens findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert des Verfahrens auf Bestimmung eines Schiedsrichters bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., § 3 Rz. 16 Stichwort "Schiedsrichterliches Verfahren"), den der Senat regelmäßig (vgl. Beschluss vom 19.5.2003 - 10 SchH 1/03, juris-Rz. 30) auf ein Fünftel festsetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2596409 |
BauR 2010, 1982 |
NJW-RR 2010, 1727 |
SchiedsVZ 2010, 229 |