Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zum Ausschluss des Auswahlrechts führt (offen gelassen).
2. Die Abrede der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters „per Einschreiben mit Rückschein” erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines konstitutiven Formerfordernisses auszulegen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 163.613,40 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller betreibt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner. Soweit er ursprünglich auch die gerichtliche Bestellung eines Obmanns des Schiedsgerichts beantragt hatte, hat er diesen Antrag inzwischen zurückgenommen.
Am 5.3.1996 wurde ein Gesellschaftsvertrag über die G. GmbH mit Sitz in Bg. geschlossen; diese Gesellschaft firmierte später in die P. GmbH um. In § 24 des Gesellschaftsvertrages wurde eine Schiedsabrede für Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander sowie für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung, Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten getroffen. In § 24 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist zur Besetzung des Schiedsgerichtes sowie zur Bestellung der Mitglieder desselben Folgendes vereinbart:
„Das Schiedsgericht besteht aus zwei Beisitzern und einem Obmann.
Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der anderen Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und die andere Partei gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Briefes ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
Die beiden benannten Schiedsrichter bestellen den Obmann des Schiedsgerichts, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.
Wenn die andere Partei der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht nachkommt oder wenn sich die beiden benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters auf die Person des Obmanns einigen, werden der zweite Schiedsrichter oder der Obmann auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des OLG Naumburg bestellt.”
In § 24 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages wird i.Ü. die Anwendbarkeit des 10. Buches der ZPO bestimmt; es ist vereinbart, dass sich im Falle einer Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte die örtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz der Gesellschaft bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2002 hat der Antragsteller dem Antragsgegner angekündigt, gegen ihn Klage im Schiedsverfahren erheben zu wollen; Gegenstand soll eine vermeintliche Ausgleichspflicht des Antragsgegners ggü. dem Antragsteller im Hinblick auf die persönliche Inanspruchnahme des Antragstellers aus einem Darlehensverhältnis sein. Der Antragsteller macht eine Klageforderung i.H.v. 818.067 Euro geltend. Er benannte in diesem Schriftsatz einen Schiedsrichter und forderte den Antragsgegner zur Benennung des zweiten Schiedsrichters auf. Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsgegner vorab per Fax übermittelt; der Antragsgegner bestreitet den Zugang dieses Faxes. Jedenfalls ist dem Antragsgegner der eingeschriebene Brief zugegangen, und zwar am 23.12.2002.
Mit Schreiben vom 6.1.2003 teilte der Antragsgegner mit, dass er seinen Schiedsrichter bis zum 31.1.2003 benennen werde und berief sich insoweit auf die gesetzliche Monatsfrist des § 1035 ZPO. Mit weiterem Schreiben vom 9.1.2003 benannte er ggü. dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsanwalt und Notar H.M. aus Bn. als Schiedsrichter; der Zugang dieses Schreibens beim Antragsteller ist streitig. Schließlich zeigte Rechtsanwalt M. unter dem 17.1.2003 seine Bereitschaft zur Ausübung des Schiedsrichteramtes ggü. dem Antragsteller an.
Der Antragsteller hat am 14.1.2003 beim OLG Naumburg die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner beantragt.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 17.2.2003 u.a. darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Schiedsvereinbarung die Vertragspartner – hier also die Gesellschafter der G. GmbH – nicht erkennen lasse, dass nicht eindeutig sei, ob die Streitsache vom Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung erfasst sei und dass sich der Antrag auf gerichtliche Schiedsrichterbenennung ggf. erledigt habe. Der Antragsteller hat seinen Antrag aufrecht erhalten und meint, dass der Antragsgegner sein Recht zur Benennung eines Schiedsrichters inzwischen verwirkt habe. Einwendungen gegen den vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter bestehen nicht.
II. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist unbegründet.
Zwar ist der Senat gem. § 1035 Abs. 4 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zur Be...