Leitsatz (amtlich)
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 10 GrdstVG kann vorliegen, wenn der Käufer zwar (Nebenerwerbs-)Landwirt ist, die hinzugekauften Flächen aber nicht selbst nutzen kann, weil sie zu weit von seinem Betrieb entfernt liegen.
Verfahrensgang
AG Stendal (Aktenzeichen 4 Lw 20/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17.10.2001 verkündeten Beschluss des AG – Landwirtschaftsgerichts – Stendal wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A. Nach Versagung der Genehmigung gem. § 9 GrdstVG begehrt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nach § 2 GrdstVG.
Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin der im Grundbuch von R., Blatt 335, eingetragenen Flurstücke 4/4 und 5/1 der Flur 5. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Ackerland mit einer Gesamtfläche von 4,8254 ha. Mit notariellem Vertrag vom 27.2.2001 zur Urkundenrolle Nr. 360/2001 des Notars K. M. verkaufte die Beteiligte zu 2) beide Grundstücke zum Preis von 38.600 DM an den Antragsteller. Die Grundstücke sind befristet bis zum Jahre 2008 an die GbR D./K. verpachtet.
Unter § 10 Abs. 2 S. 2 des Kaufvertrages haben der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) den Notar beauftragt, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und behördliche Erklärungen für sie entgegenzunehmen. Nur wenn eine Genehmigung versagt oder unter einer Auflage oder Bedingung erteilt würde, sollte der entsprechende Bescheid den Vertragsparteien selbst zugestellt werden. Im Übrigen sollten alle Genehmigungen und Erklärungen mit ihrem Eingang beim Notar wirksam werden (§ 10 Abs. 3 S. 1 des Kaufvertrages).
Mit Schreiben vom 28.2.2001, das bei der Genehmigungsbehörde am 12.3.2001 einging, beantragte der Notar die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages nach dem GrdstVG. Auf Anfrage der Genehmigungsbehörde teilte der Antragsteller als Erwerber der Grundstücke am 26.3.2001 mit, er sei hauptberuflich Kaufmann, bewirtschafte aber seit 1986 im Nebenerwerb den elterlichen Getreidebaubetrieb in Westfalen. Er teilte ferner mit, dass er nach dem Erwerb der gekauften Grundstücke nicht beabsichtige, das bis 2008 bestehende Pachtverhältnis zu beenden.
Mit Zwischenbescheid vom 13.3.2001, der dem Antragsteller, der Beteiligten zu 2) und dem Notar am 14.3.2001 zugestellt wurde, teilte die Genehmigungsbehörde mit, dass die Prüfung des Antrages nicht fristgerecht abgeschlossen werden könne, so dass sich die Frist zur Entscheidung gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auf zwei Monate verlängere. Mit einem weiteren Zwischenbescheid vom 28.3.2001 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist auf drei Monate mit der Begründung, dass ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) zu prüfen sei. Dieser Zwischenbescheid wurde allen Beteiligten am 30.3.2001 zugestellt.
Nachdem die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, die Beteiligte zu 3), dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung erklärt hatte, dass sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache, hat das Amt dem Landkreis Stendal mit Schreiben vom 7.6.2001 mitgeteilt, dass der Landwirt R. T. aus N. auf den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen dringend angewiesen sei. Daraufhin hat die Genehmigungsbehörde den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 8.6.2001 abgelehnt und die Genehmigung des Kaufvertrages vom 27.2.2001 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt. Zugleich hat sie den Verkauf an die vorkaufsberechtigte Landgesellschaft genehmigt. Der Bescheid wurde der Beteiligten zu 2) sowie dem Notar am 11.6.2001 und dem Antragsteller am 12.6.2001 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 22.6.2001 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat die Ansicht vertreten, dass durch die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens nicht eintreten könne. Hierzu hat er vorgetragen, dass er beabsichtige, den elterlichen Betrieb, der heute 112 ha Ackerland, 6 ha Weideland und 7 ha Wald umfasse, eines Tages zum Vollerwerbsbetrieb auszubauen.
Zu diesem Zweck habe er bereits landwirtschaftliche Flächen von etwa 150 ha und Wald im Umfang von 16 ha in mehreren Gemarkungen der Altmark erworben. Die bisherigen Kaufverträge seien von der zuständigen Behörde stets genehmigt worden, was – so die Ansicht des Antragstellers – einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die in Sachsen-Anhalt erworbenen Flächen werde er ab Oktober 2008 selbst bewirtschaften. Zu diesem Zeitpunkt wolle er aus dem Nebenerwerbsbetrieb einen Vollerwerbsbetrieb machen und seinen Beruf als Kaufmann aufgeben. Dies bedürfe jedoch einer langfristigen und soliden Planung. Bis dahin müsse sein Betrieb deshalb zunächst weiter aufgestockt werden, da er erst ab etwa 500 bis 600 ha für eine Bewirtschaftung im Haupterwerb ausreichend groß sei. Es müsse, so hat der Antragsteller gemeint, auch einem Nebenerwerbslandwirt möglich sein, sich im Laufe seines Lebens zum Vollerwerbsland...