Leitsatz (amtlich)

1. Die Versäumung einer gesetzlichen Antragsfrist ist kein Eintragungshindernis, dessen Behebung im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.

2. Richtet der Beteiligte sein Schreiben an die Postadresse des Gerichts, muss er sich nicht darauf einstellen, dass es von dem Postunternehmen nicht in den Briefkasten des Gerichts, sondern in dessen Postfach eingelegt wird. Unterlässt es das Gericht, sicherzustellen, dass die Post arbeitstäglich dem Postfach entnommen wird, so muss es die am Morgen des nächsten Arbeitstages entnommenen Schreiben so behandeln, als wären sie am ersten Arbeitstag eingegangen, an dem das Postfach nicht geleert worden war, sofern dies nach den Daten der Aufgabe zur Post als möglich erscheint.

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Aktenzeichen AL-482-3)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Naumburg - Grundbuchamt - vom 28. Januar 2016 und der Beschluss vom 24. Februar 2016 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des o. g. Grundstücks im Grundbuch von A. eingetragen. Mit notariellem Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 23. Dezember 2015 verkaufte diese das o. g. Grundstück an die Beteiligte zu 2. zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.000 Euro.

Unter dem 28. Dezember 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte bei dem Amtsgericht Naumburg unter Vorlage der notariellen Urkunde die Umschreibung des Eigentums und die Löschung der in Abteilung II zugunsten der Käuferin eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Dieses Schreiben trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts vom 4. Januar 2016. Nach dem Inhalt des Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG ist dieses am 29. Dezember 2015 bei der Deutschen Post AG in Q. als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Eigentumsumschreibung ein Hindernis entgegenstehe und hat zu deren formgerechter Behebung eine Frist von drei Monaten bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag bei dem Amtsgericht erst am 04. Januar 2016 eingegangen sei, so dass eine Eintragung nicht mehr erfolgen könne, da die Grundbuchfähigkeit unvermessener Grundstücke nach der HofVO mit Auflauf des 31. Dezember 2015 entfallen sei. Erst nach Wiederherstellung der Grundbuchfähigkeit - entweder durch die Trennvermessung oder durch Maßnahmen in einem Bodensonderungsverfahren - seien Eintragungen möglich.

Darauf hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sein Antrag spätestens am 31. Dezember 2015 beim Amtsgericht Naumburg eingegangen sei und berief sich hierzu eine Mitteilung der Deutschen Post AG über den Sendungsstatus, nach der die Sendung am 31. Dezember 2015 (einem Mittwoch) ausgeliefert worden sei.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes ihre Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 4. Januar 2016 bei dem Amtsgericht eingegangen sei. Das vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingereichte Empfangsbekenntnis sei ordnungsgemäß mit dem Eingangsstempel des Grundbuchamtes versehen und mit Verfügung vom 28. Januar 2016 an diesen zurückgesandt worden. Letztlich zähle der Antragseingang beim Grundbuchamt. Eine Eintragung könne daher wegen des Fristablaufs zum 31. Dezember 2015 nicht mehr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HofV erfolgen. Dies sei erst nach Wiederherstellung der Grundbuchfähigkeit entweder durch die Trennvermessung oder durch Maßnahmen in einem Bodensonderungsverfahren/ Bodenordnungsverfahren möglich. Zur Behebung des Hindernisses wurde eine weitere Frist von drei Monaten gesetzt.

Mit Schreiben vom 9. März 2016 bat der Verfahrensbevollmächtigte um nochmalige Prüfung der mitgeteilten Rechtsansicht und hat hierzu weitere Ausführungen gemacht. Dieses Schreiben hat die Rechtspflegerin als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28. Januar und den Beschluss vom 24. Februar 2016 ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Organisation des Posteingangs beim Amtsgericht Naumburg zum Jahreswechsel 2015/ 2016 hat der Direktor des Amtsgerichts auf Nachfrage des Senats am 12. September 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Das Schreiben des Notars U. B. vom 28. Dezember 2015 ist ausweislich des Einlieferungsbelegs am 29. Dezember 2015 bei der Deutschen Post AG in Q. als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden. Diese Briefsendung gelangte über das justizeigene Postfach beim Postamt in Naumburg zum Amtsgericht Naumburg. Die Leerung dieses Postfachs wird an den Arbeitstagen montags bis freitags zwischen 07:00 und 08:00 Uhr durch Justizbedienstete anderer Justizbehörden am Standort Naumburg (OLG, Generalstaatsanwaltschaft usw.) bewirkt. Da das Amtsgericht Naumburg ü...

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