Leitsatz (amtlich)
Erhebt der Gesellschafter gegen einen anderen Mitgesellschafter Klage auf Mitwirkung bei der Auflassung an die Gesellschaft, so bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Teil des Grundstückswerts, der dem Gesellschaftsanteil des klagenden Gesellschafters entspricht, sondern nach dem vollen Wert des Grundstücks.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 05.12.2014; Aktenzeichen 10 O 2266/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 05.12.2014 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - von Amts wegen auf 834.005,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige - auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtete - Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
1. Streitwert der Klage:
Der Einzelstreitwert des auf Zustimmung des Beklagten auf Erwerberseite zur Auflassung und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch gerichtete Klageantrages bemisst sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO, also nach dem Verkehrswert des in die Gesellschaft einzubringenden Grundstücks, und zwar ohne Abzug etwaiger Grundpfandrechte. Denn es entspricht der herrschenden Meinung, dass sich der Streitwert eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks durch Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch nach dem Verkehrswert des Grundstücks bestimmt (z.B. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 395; OLG München OLGR München 1994, 264; OLG Köln MDR 2005, 298; OLG Nürnberg AGS 2012, 307; OLG Rostock JurBüro 2012, 196 jeweils m.w.N.). Zwar regelt § 6 ZPO unmittelbar nur den Streit um den Besitz an der Sache; geht es dem Kläger aber - wie hier - letztlich um die umfassendere Eigentumsverschaffung, so ist diese Regelung erst Recht anzuwenden (z.B. OLG Köln MDR 2005, 298).
Nach dem vorgelegten Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. K. vom 23.9.2014, beläuft sich der Verkehrswert des Grundstücks unstreitig auf insgesamt 360.000,-Euro. Dieser Betrag ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen.
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Abschlag nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Rechtsstreit nur noch über seine Zustimmung als Mitgesellschafter auf
Erwerberseite zur notariell beurkundeten Auflassung und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung verhält, während seine Auflassungserklärung als einbringender Gesellschafter bereits durch das rechtskräftige Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20.12.2012 (Gesch. Nr.: 1 U 64/12) nach § 894 ZPO ersetzt worden ist. Denn dies ändert nichts daran, dass auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Folgeprozess die Auflassung der Flurstücke den Streitgegenstand des Klageantrages bildete, der nunmehr auf Mitwirkung des Beklagten an der Eigentumsverschaffung auf Erwerberseite gerichtet ist. Wie der Kläger in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann es für die Bemessung des Streitwertes keinen Unterschied machen, ob der Beklagte - wie im Vorprozess - zur vereinbarten Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft oder nunmehr zur Mitwirkung als Gesellschafter auf Erwerberseite bei der Auflassung verurteilt wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine auf Eigentumsverschaffung gerichtete Auflassungsklage. Bei verständiger Würdigung kann es der Sache nach aber nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes führen, dass der Beklagte schon zuvor zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung verklagt werden musste und das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses seine Auflassungserklärung nach § 894 ZPO ersetzt.
b) Da der Kläger hier einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis eingeklagt hat, ist der Klageantrag auch nicht auf seinen Geschäftsanteil an der GbR zu reduzieren. Es ist vielmehr nach dem wirtschaftlichen Interesse der GbR der volle Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen. Macht ein Gesellschafter Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio geltend, so zwingt weder der Wortlaut des § 3 ZPO noch der Justizgewährungsanspruch dazu, den Streitwert allein von seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse entsprechend seinem Geschäftsanteil abhängig zu machen. Vielmehr ist bei der Streitwertfestsetzung das damit verfolgte höhere Interesse der Gesellschaft zu berücksichtigen (z.B. BVerfG NJW 1997, 311; ebenso für die Klage eines Erben gegen einen Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft, z.B. OLG Nürnberg AGS 2012, 307). Hintergrund der Wertbemessung bildet der Umstand, dass die Mitgesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nur gemeinsam verfügen dürfen und hier Leistung an die Gesellschaft begehrt wird. Erhebt insoweit ein Gesellschafter gegen einen anderen Mitgesellschafter Klage auf Mitwirkung bei der Auflassung an die Ges...