Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Scheidungsverfahrens bei Tod einer Partei
Leitsatz (amtlich)
Verstirbt eine Partei, ist über die Kosten des Scheidungsverfahrens, das durch den Tod beendet wurde, nur auf Antrag und nicht von Amts wegen zu entscheiden. Ob Grundlage einer Entscheidung § 91a ZPO oder § 93a ZPO wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 93a
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 231 F 136/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Magdeburg vom 24.1.2005, Az.: 231 F 136/04 S, abgeändert und die zu Ziff. 3 des Tenors getroffene Kostenentscheidung aufgehoben.
2. Die für den vorbezeichneten Beschluss laut Kostenrechnung des AG Magdeburg vom 11.2.2005 berechnete Gerichtsgebühr und eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die nach - dem zumindest entsprechend anzuwendenden - § 91a Abs. 2 S. 1 i.V.m. den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die laut Beschluss des AG Magdeburg vom 24.1.2005 (Bl. 19 d.A.) angeordnete Kostenaufhebung hat in der Sache Erfolg.
Nachdem der Antragsteller am 11.1. dieses Jahres vor erstinstanzlicher Verhandlung des von ihm gestellten Scheidungsantrags verstorben ist, bestand ohne ausdrücklichen Antrag der einen oder anderen Seite kein Anlass, über die Kosten des Verfahrens in wiederum gebührenpflichtiger Weise von Amts wegen zu entscheiden, geschweige denn, dergestalt mittels Kostenaufhebung die Antragsgegnerin zur Hälfte mit den gesamten Gerichtskosten zu belasten. Die gleichwohl unnötigerweise ergangene Kostenentscheidung des AG war daher aufzuheben.
Stirbt ein Ehegatte vor Rechtskraft des Urteils in einer Ehesache, so ist gem. § 619 i.V.m. § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen. Ob in einem solchen Fall über die Kosten auf Antrag, eventuell auch von Amts wegen entweder nach § 93a Abs. 1 ZPO (so nam. für die höhere Instanz BGH v. 16.3.1983 - IVb ZB 807/80, FamRZ 1983, 683; BGH v. 13.11.1985 - IVb ZB 112/82, MDR 1986, 657 = FamRZ 1986, 253 f.) oder nach § 91a ZPO (so generell Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 619 Rz. 6, m.w.N.) zu befinden sein mag, kann hier letztlich auf sich beruhen. Von einer Kostenentscheidung ist nämlich jedenfalls dann abzusehen, wenn dies ersichtlich, zumal bei einer kraft Gesetzes ohne jegliche Erklärung eintretenden Erledigung des Verfahrens, nicht dem Willen der Parteien entspricht (so nam. und zu Recht Schneider, NJW 1969, 88 f.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, Bd. 2, § 91a Rz. 26). Davon ist hier auszugehen.
Eine Kostenentscheidung ist von beiden Seiten nicht beantragt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat stattdessen sogar ausdrücklich den Antrag gestellt, nicht verbrauchte, aus Eigenmitteln entrichtete Gerichtskosten auf eines seiner Konten zurückzuzahlen (Bl. 16 d.A.), also mitnichten eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den Gerichtskosten verlangt. In Anbetracht der (gemäß § 49 S. 1 GKG a.F.) gesetzlich bestimmten Haftung des Antragstellers für die hier auch bereits von ihm entrichteten Gerichtskosten - ihre außergerichtlichen Kosten hat im Scheidungsverfahren jede Partei grundsätzlich selbst zu tragen - bestand auch keine Notwendigkeit, von Amts wegen einen überflüssigerweise wiederum mit weiteren Kosten verbundenen Beschluss über die Erledigung des Verfahrens und eine womöglich daraus resultierende partiell anderweitige Kostenverteilung zu erlassen.
Schließlich dürfte es, so denn über die Kosten hätte entschieden werden müssen, nicht der vorrangig entscheidungserheblichen Billigkeit i.S.d. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO - der Grundlage wenigstens der diesbezüglichen Kostenrechnung in erster Instanz (Bl. II d.A.) ist - entsprochen haben, die Antragsgegnerin an den Kosten eines bis zur Erledigung einseitig gebliebenen Scheidungsverfahrens zu beteiligen, dessen Rechtshängigkeit bereits zweifelhaft erscheint und dessen Ausgang gänzlich ungewiss bleibt.
II. Eine Gerichtsgebühr für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren konnte gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten, die zu erstatten sein könnten, sind nicht entstanden.
Die erstinstanzlich für den Beschl. v. 24.1.2005 berechnete Gebühr nach Nr. 1519 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. (Bl. II d.A.) war infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz niederzuschlagen, § 8 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1410427 |
FamRZ 2006, 217 |
OLGR-Ost 2006, 65 |