Leitsatz (amtlich)

Eine Bindung an die Auflassung eines Rechtsvorgängers scheidet aus, wenn die Gesamtrechtsnachfolge durch einen Erwerb aufgrund Rechtsgeschäfts unterbrochen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. E. und R. P. waren seit dem 7. August 1973 als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Wittenberg von Z. Blatt ... eingetragenen Flurstücks ... der Flur ... eingetragen. Am 10. September 1973 veräußerten die Eheleute P. mit einem vor dem Staatlichen Notariat Wittenberg geschlossenen Vertrag ein noch zu vermessendes Teilstück des vorgenannten Flurstücks an die Eheleute H. H. und M. H. . Dieser Vertrag enthielt u. a. folgende Regelung:

"Zur Erklärung der Auflassung wird Herr H. H., unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB bevollmächtigt."

H. H. gab am 23. November 1976 vor dem Staatlichen Notariat Wittenberg - bezugnehmend auf die ihm mit Vertrag vom 10. September 1973 erteilten Vollmachten seiner Ehefrau M. H. und der Eheleute P. - u.a. folgende Erklärung ab:

"Das Eigentum am zwischenzeitlich vermessenen Flurstück Nr. .../2 der Flur ... - Gartenland in Größe von 5,59 ar soll auf die Eheleute H. und M. H. in eheliche Vermögensgemeinschaft übergehen.

Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch wird hiermit beantragt, ebenso die pfandfreie Abschreibung des Flurstücks hinsichtlich der Lasten Abt. II Nr. 2 und Abt. III Nr. 1."

Zu einer Eintragung des Eigentumswechsels kam es in der Folge nicht. Stattdessen wurden R. P. aufgrund Erbscheins vom 16. Oktober 2008 am 16. Februar 2009 und nachfolgend G. R. aufgrund Auflassung vom 16. August 2016 am 10. Januar 2017 jeweils als alleinige Eigentümer eingetragen.

M. H. wurde von H. H. und dieser von der Beteiligten am 9. Dezember 2018 allein beerbt.

Mit den Schreiben vom 29. Januar und 6. Februar 2019 hat die Beteiligte als Erbin der Erwerber den Vollzug der o.g. Urkunden und die Eigentumsumschreibung auf sie beantragt. Das Grundbuchamt hat am 7. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob die Auflassungsurkunde vom 23. November 1976 auch die Bewilligungserklärung des Veräußerers ersetze. Außerdem sei das Grundstück durch Auflassung vom 16. August 2016 veräußert und die Eigentumsumschreibung am 10. Januar 2017 im Grundbuch vollzogen worden. Im Übrigen sei die Vorlage von Erbnachweisen (Erbscheine oder notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll) nach beiden Ehegatten erforderlich. Am 8. Februar 2019 hat das Grundbuchamt nach der zwischenzeitlichen Vorlage von Unterlagen im Wege einer Zwischenverfügung mitgeteilt, dass die erforderliche Auflassung in grundbucherforderlicher Form fehle. Des Weiteren seien auch verschiedene Genehmigungen erforderlich, die der vorgelegten Urkundensammlung nicht beigefügt seien. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 hat das Grundbuchamt seine bisherigen Argumente wiederholt. Auf die Vorlage weiterer Personenstandsurkunden und nach weiterem Schriftwechsel mit der Beteiligten hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18. Juni 2019 deren Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 aufgezeigten Hindernisse durch die vorgelegten Dokumente nicht zu beheben gewesen seien.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 hiergegen Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die damaligen Käufer nicht für die pflichtwidrige Unterlassung der Weiterleitung der Urkunde vom 23. November 1976 verantwortlich seien. Sie hätten ihre Pflichten vollständig erfüllt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass spätestens bei Zuordnung der Notariatsakten aus dem Staatlichen Notariat zum hiesigen Amtsgericht das Grundbuchamt als dessen Organisationseinheit auch Kenntnis über die Urkunde vom 23. November 1976 gehabt habe. Der Antrag der Beteiligten vom 6. Februar 2019 knüpfe an die unerledigte Antragskonstellation aus 1976 an und bedürfe der Ausführung. Dieser Rechtsanspruch unterliege auch nicht der Verjährung. Unverständlich sei das Argument des Grundbuchamts, dass es von einer Vollmacht hinsichtlich der Eigentumsumschreibung ausgehe, aber gleichwohl meine, dass in der Auflassungsurkunde vom 23. November 1976 nur ein Antrag des Vaters der Beteiligten auf Eigentumsumschreibung enthalten sei, keine Bewilligungserklärung des Veräußerers. Aus dem verfahrensrechtlichen Kontext des Urkundsinhalts aus der entsprechenden Formulierung vom 10. September 1973 habe - immerhin unter Federführung des Staatlichen Notariats - nur geschlussfolgert werden können, dass die Auflassungserklärung in alleinigen Händen des Vaters der Beteiligten gelegen habe. Nichts anderes habe dieser dann im Jahr 1976 veranlasst. Das Eintragungsgeschehen zum Grundbuch aus den Jahren 2016/2017 kön...

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