Leitsatz (amtlich)
Durch den Entwurf einer Beschwerdeerwiderung und deren Übersendung an die Mandantschaft wird eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 RVG verdient.
Verfahrensgang
AG Naumburg (Beschluss vom 22.04.2016; Aktenzeichen 14 VI 218/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Naumburg - Nachlassgericht - vom 22.4.2016, Az: 14 VI 218/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 10.724,28 EUR.
Gründe
I. Das AG Naumburg hatte mit Beschluss vom 16.5.2013 den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des AG Naumburg vom 23.1.2006 als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 3.7.2013 unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Mit Schriftsätzen vom 8.8.2013, vom 23.8.2013, vom 13.9.2013 und vom 11.10.2013 hat der Antragsteller jeweils um Fristnachlass für eine Begründung des Rechtsmittels gebeten. Unter dem 25.10.2013 hat das Nachlassgericht die Akten dem Oberlandesgericht Naumburg - Beschwerdesenat in Nachlasssachen - zur Entscheidung über die Beschwerde (2 Wx 69/13) übersandt. Mit dem Schriftsatz vom 6.11.2013 hat der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen. Der Beschwerdesenat hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 13.12.2013 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dessen Geschäftswert hat der Senat zunächst auf 100.000,00 EUR festgesetzt, die Festsetzung des Geschäftswertes sodann mit Beschluss vom 23.4.2014 zu Gunsten eines Betrages von 1.000.000,00 EUR abgeändert.
Hierauf haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.5.2014 u.a. beantragt, für das Beschwerdeverfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 3500, § 13 RVG, erhöht um 1,5 auf 2,0 gem. VV Nr. 1008, § 7 RVG, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer gegen den Antragsteller festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 18.9.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den Entwurf einer Beschwerdeentgegnung vom 6.11.2013 vorgelegt, der den Beschwerdegegnern bereits zugeleitet worden war. Mit Beschluss des AG Naumburg vom 22.4.2016 wurden schließlich u.a. die von dem Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren (2 Wx 69/13) auf 10.724,29 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz falle bereits mit der Entgegennahme der Information über die eingelegte Beschwerde sowie mit der Prüfung der Erfolgsaussichten gegen das Rechtsmittel an, auch wenn eine Prüfung nur unterstellt werden könne. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der zurückgenommenen Beschwerde nicht mehr tätig geworden sei, sei die Gebühr entstanden.
Gegen diesen ihm am 2.5.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.5.2016 hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.5.2016 begründet. Es reiche nicht aus, die Zustellungsurkunde für die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen und das Schriftstück an die Mandantschaft weiterzuleiten. Einen Automatismus, dass ein Tätigwerden des Bevollmächtigten der ersten Instanz schlicht unterstellt werden könne, gebe es nicht. Ein Tätigwerden sei hier nicht dargetan und werde mit Nichtwissen bestritten. Es gebe auch nichts, was inhaltlich habe geprüft werden können, da die Beschwerde von ihm gar nicht begründet worden sei.
Das AG - Nachlassgericht - hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 31.5.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat unter den gegebenen Umständen im Ergebnis zu Recht Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Antragsgegner festgesetzt.
Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG reicht es aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners irgendwie im Beschwerdeverfahren tätig wird. Zwar genügt die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift nicht. Ausreichend ist jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Anders als der Antragsteller meint, ist hier nicht nur die Entgegennahme der Beschwerdeschrift und die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an das Nachlassgericht zu verzeichnen. Es ist nämlich nicht nur die entsprechende Beauftragung, sondern auch eine Tätigkeit im Rahmen des erteilten Auftrages ausreichend glaubhaft gemacht durch die Vorlage des Entwurfes einer anwaltlichen Beschwerdeerwiderung vom 6.11.2013, der der Man...