Leitsatz (amtlich)
Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist, dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch rechtshängig war.
Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist.
Verfahrensgang
AG Halberstadt (Beschluss vom 27.04.2011; Aktenzeichen 8 F 550/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 27.4.2011 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Halberstadt (Az.: 8 F 550/09) abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.480 EUR seit dem 1.7.2009 und auf einen weiteren Betrag von 520 EUR seit dem 23.11.2010 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von 4.000 EUR unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch, und zwar mit Blick auf von ihr allein getragene Schul- und Schulhortkosten aus der Zeit ab 1.1.2007.
Die Beteiligten sind Eheleute, die seit Ende Dezember 2006 voneinander getrennt leben. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 8 F 522/07 beim AG Halberstadt anhängig.
Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder M. G. (*16.2.1997) und L. G. (*5.11.1999) hervorgegangen.
Beide Kinder leben im Haushalt der Antragstellerin und werden von dieser betreut und versorgt.
Die Töchter der Beteiligten besuchten die Evangelische Grundschule in H. und zusätzlich den zugehörigen Schulhort in der Trägerschaft des "C. " e.V. Hierfür fielen Kosten an, die durchgehend von der Antragstellerin allein getragen wurden.
Grundlage waren:
- der Schulvertrag für das Kind M. vom 30.4.2003; Schulgeld mtl.: 80 EUR,
- der Hortvertrag für das Kind M. vom 9.7.2003; Hortkosten mtl.: 80 EUR,
- der Schulvertrag für das Kind L. vom 11.1.2006; Schulgeld mtl.: 80 EUR,
- der Hortvertrag für das Kind L. vom 11.1.2006; Hortkosten mtl.: 80 EUR
Sämtliche vorbezeichneten Verträge wurden von beiden Beteiligten mit dem Schul- bzw. Schulhortträger geschlossen.
Der Grundschulbesuch von M. endete mit Ablauf des 31.7.2007, so dass die Antragstellerin nur 1.120 EUR gezahlt hat (7 Monate × [2 × 80 EUR]). Mit Ablauf des 31.7.2010 endete auch der Grundschulbesuch von L.; die Antragstellerin hat in der fraglichen Zeit ab 1.1.2007 für dieses Kind 6.880 EUR (43 Monate × [2 × 80 EUR]) Schul- und Schulhortkosten gezahlt.
Den hälftigen Gesamtbetrag von 4.000 EUR (6.880 EUR + 1.120 EUR: 2) macht sie gegen den Antragsgegner geltend.
Ein Kindesunterhaltsverfahren (OLG Naumburg - 8 UF 75/09) haben die Beteiligten durch Prozessvergleich, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 21.9.2009 festgestellt hat, beendet. Den darin unter Nr. 4 enthaltenen Satz "Mit diesem Vergleich sind die Kindesunterhaltsansprüche gegen den Beklagten (= Antragsgegner dieses Verfahrens) für die Vergangenheit erledigt" nimmt der Antragsgegner zum Anlass für seine Auffassung, allenfalls für die Zeit nach Ab-schluss des Vergleichs könnten der Antragstellerin Zahlungsansprüche zustehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.6.2009 wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin zur Zahlung eines (sich seinerzeit rechnerisch ergebenden) Ausgleichsbetrags von 2.960 EUR aufgefordert.
Das AG hat den Zahlungsantrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag handele es sich um unterhaltsrechtlichen Zusatzbedarf in Gestalt von Mehrbedarf der beiden Kinder der Beteiligten i.S.v. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Maßgeblich seien daher Nr. 12.4 und Nr. 13.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, denen zufolge für Zusatzbedarf mehrere Unterhaltspflichtige anteilig na...