Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 09.06.2021; Aktenzeichen 2 O 1538/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufung beträgt 9.405,05 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.
Die Klägerin und der Mitdarlehensnehmer ... schlossen mit der Beklagten, vermittelt durch die ... auf Grundlage eines Antrags vom 11. September 2017 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 9.405,05 EUR zu einem Nominalzinssatz von 4,8794 % p.a. und einem effektiven Zinssatz von 4,99 % p.a (Vertragsnummer ...). Das Darlehen diente zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw O. C.. In der Darlehenssumme ist ein Betrag von 747,25 EUR bzw. 657,80 EUR für die von den Darlehnsnehmern abgeschlossene ... und ihren Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag betreffend die ... enthalten. Das Darlehen sollte im ... in 60 Raten zu je 150,00 EUR zurückgezahlt werden. Der Schlussbetrag in Höhe von 1.835,65 EUR konnte durch eine einmalige Schlussrate zurückgeführt werden; gleichermaßen konnten die Darlehensnehmer das Darlehen als in laufender Rechnung geführtes Darlehen fortführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere der Widerrufsinformation sowie der Beratungsprotokolle zum Abschluss der ... und zum Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag betreffend die ... wird auf dessen Ablichtung (Anlage K 1, Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.
Vor Vertragsunterzeichnung erhielt die Klägerin ein Merkblatt der "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" und nach Unterzeichnung eine Abschrift der Darlehensantragsurkunde ausgehändigt.
Die Darlehenssumme wurde direkt an den Verkäufer des Fahrzeuges, die ..., bzw. die Versicherer ausgezahlt.
Die Klägerin zahlte auf das Darlehen bislang 32 Raten in Höhe von insgesamt 4.800,00 EUR.
Mit als "Darlehensvertrag" überschriebener weiterer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 31. Januar 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen über einen Betrag von 6.227,57 EUR zu einem Nominalzinssatz von 4,4002 % p.a. und einem effektiven Zinssatz von 4,49 % p.a (Vertragsnummer ...), wobei die Klägerin alleinige Darlehensnehmerin war. Der Nettodarlehensbetrag diente "der Ablösung des Ausgangsdarlehens". Für die Rückzahlung waren 37 Raten vorgesehen. Wegen der Einzelheiten dieses Darlehensvertrags wird auf Anlage K 2 (Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.
Mit auf den Darlehensvertrag ... Bezug nehmender E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2020 widerrief die Klägerin den "Darlehensvertrag" gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Widerrufserklärung wird auf Anlage K3 (Anlagenband Klägerin) Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und lehnte eine Rückabwicklung des Vertrags ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Ferner seien ihr die erforderlichen Pflichtangaben nicht bzw. nicht vollständig erteilt worden, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Auf den Musterwiderrufsschutz könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass es sich bei der Vereinbarung vom 31. Januar 2020 nicht um einen neuen Vertragsschluss, sondern um eine im Bankensektor übliche Verlängerung der Geltungsdauer des Ausgangsdarlehens gehandelt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass sie ab ihrer Widerrufserklärung vom 5. Juni 2020 der Beklagten aus dem mit dieser zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: O., Modell: C. E, Fahrgestellnummer: ... abgeschlossenen Darlehensvertrages zu der Darlehensvertragsnummer ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr schuldet;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats O., Modell: C. E, Fahrgestellnummer: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch sie an die Beklagte;
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats O., Modell C. E, Fahrgestellnummer: ..., in Verzug befindet;
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Widerrufsbelehrung rechtmäßig gewesen sei und sie, die Beklagte, der Klägerin sämtliche Pflichtangaben erteilt habe. Mit der Erklärung des Widerrufs habe die Klägerin gegen § 242 BGB verstoßen. Zum einen erscheine das Vorgehen d...