Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 8. September 2023 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Antrag der Antragsteller vom 10. Mai 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. In das Grundbuch von S., Blatt ..., ist der Beteiligte zu 1) als Eigentümer eingetragen. Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 19. Juli 2022, UR-Nr. ..., vor dem Verfahrensbevollmächtigten übertrug der Beteiligte zu 1) dieses Grundstück nebst anderen Grundstücken, zum Teil als Miteigentümer mit seiner Ehefrau, und den

dazu gehörenden Wirtschafts- und Gewerbebetrieben an den Beteiligten zu 2).

Im Gegenzug wurde dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau unter § 3 des notariellen Vertrages ein Altenteil gewährt. Das Altenteil sollte enthalten eine Wohnung zur ausschließlichen Nutzung betreffend Flur ..., Flurstücke ... der Gemarkung V., eine Mitbenutzung des Kellers und weiterer dem gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmter Anlagen und Einrichtungen, Instandhaltungsaufwendungen und Reparaturen der Altenteilswohnung sowie die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten. Darüber hinaus sollte der Beteiligte zu 2) eine monatliche Barleistung in Höhe von 2.000,00 Euro zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gewährung des Altenteils wird auf § 3 des notariellen Übertragungsvertrages vom 19. Juli 2022, UR-Nr. ..., vor dem Verfahrensbevollmächtigten in der Gestalt der Ergänzungserklärung vom 25. Juli 2023 (Bl. 61 d. A.), Bezug genommen.

Mit Antrag vom 10. Mai 2023 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte zum einen die Eigentumsumschreibung und zum anderen die Eintragung des Altenteils bei dem Amtsgericht Halberstadt - Grundbuchamt - unter Vorlage des bereits benannten notariellen Übertragungsvertrages.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten daraufhin, dass ein Vollzug der Urkunde nicht erfolgen könne, da das Altenteil nicht eingetragen werden könne. Im Grundbuch von S. sei nur die dingliche Absicherung der monatlichen Barleistung von 2.000,00 Euro beantragt. Dies sei eine reine Geldleistung, die nicht Gegenstand eines Altenteils sein könne.

Der Verfahrensbevollmächtigte hielt mit Schreiben vom 5. Juni 2023 an dem Antrag fest und verwies darauf, dass das Altenteil als Sammelrecht auf allen Grundstücken einzutragen sei, auch wenn sich keine Immobilien darauf befänden.

Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2023 setzte das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten eine Frist gemäß § 18 GBO und nahm zur Begründung Bezug auf das Schreiben vom 23. Mai 2023. Es läge keine Bündelung von Rechten für das Grundbuch von S. vor, weshalb die Eintragung eines Altenteils nicht möglich sei.

Der Verfahrensbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom 25. Juli 2023 eine Ergänzungserklärung, da nach dem notariellen Übertragungsvertrag versehentlich das Wohnungsrecht auch auf einem nicht bebauten Flurstück lasten sollte. Dies wurde durch Ergänzungserklärung korrigiert.

Das Grundbuchamt lehnte mit weiterer Zwischenverfügung vom 4. August 2023 erneut die Eintragung des Altenteils ab und setzte wiederum eine Frist gemäß § 18 GBO. Es verblieb bei seiner Auffassung, dass in S. nur eine Reallast gesichert werden könne, eine Bündelung von Rechten, wie es das Altenteil vorsehe, bestehe nicht.

Der Verfahrensbevollmächtigte hielt an seiner Rechtsauffassung mit Schreiben vom 30. August 2023 fest und nahm den Antrag nicht zurück.

Mit Beschluss vom 8. September 2023 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels und eines Altenteils zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf die ergangenen Zwischenverfügungen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 erhob der Verfahrensbevollmächtigte namens und in Vollmacht der Beteiligten Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 nicht abhalf und sie dem Oberlandesgericht Naumburg - Beschwerdesenat - zur Entscheidung vorlegte.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 8. September 2023 war aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, über den Antrag der Beteiligten vom 10. Mai 2023 unter Berücksichtigung der Rechtauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Eintragung des Altenteils wie in § 3 des notariellen Übertragungsvertrages vom 19. Juli 2022, UR-Nr. ..., vor dem Verfahrensbevollmächtigten in der Gestalt der Ergänzungserklärung vom 25. Juli 2023 vereinbart, durfte vom Grundbuchamt nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass für das Grundbuch von S. nur eine Reallast und keine Bündelung von Rechten bestehe, weshalb die Eintragung eines Altenteiles nicht möglich sei.

Im Ausgangspunkt korrekt geht das Grundbuchamt davon aus, dass gewährte Rechte als Altenteil nur dann eingetragen werden können, wenn die Voraussetzungen des § 49 GBO gegeben sind. Es muss eine Mehrzahl von Rechten bestehen, die zu...

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