Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Eigentümer eine Eintragung bewilligt, die zwangsläufig den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts erfordert, so ist damit auch seine über § 880 Abs. 2 Satz 2 BGB notwendige Zustimmung erklärt.
2. Zur Auslegung von Grundbucherklärungen.
Verfahrensgang
AG Burg (Beschluss vom 13.09.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG Burg - Grundbuchamt - vom 13.9.2012 aufgehoben.
Das AG Burg - Grundbuchamt - wird angewiesen, zugunsten der Beschwerdeführerin in Abteilung II des Grundbuchs von N., Bl ..., auf den dort verzeichneten Grundstücken der Flur ..., Flurstück ... und ..., eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PVA) sowie den Rangrücktritt der zugunsten der Beteiligten zu 2) in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld hinter die zugunsten der Beschwerdeführerin einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzutragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin der im Grundbuch von N., Bl ..., verzeichneten Flurstücke ... und ... der Flur ... Für die Beteiligte zu 2) ist in Abteilung III eine brieflose Grundschuld über 170.000 EUR nebst Zinsen eingetragen.
Am 15.10.2010 bewilligte die Beteiligte zu 3) der Beschwerdeführerin die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich der Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie einer entsprechenden Vormerkung. Des Weiteren findet sich folgende Formulierung in der Erklärung:
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit soll im Rang vor der Vormerkung und vor allen Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches stehen bzw. nur hinter solchen Eintragungen, die eine Ausübung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und der Vormerkung nicht behindern. Sie sollen zunächst an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärung auf die in der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16.12.2010 räumte die Beteiligte zu 2) der Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin den Vorrang ein und bewilligte die Eintragung dieser Rangänderung.
Mit am 2.2.2012 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben hat die Beschwerdeführerin die Eintragung der Dienstbarkeit und der Rangänderung beantragt. Hierzu enthält das Schreiben die Formulierung:
Gleichzeitig beantragen wir die Eintragung der in der Anlage beigefügten Rangänderung in das Grundbuch.
Mit Zwischenverfügung vom 14.2.2012 hat die Rechtspflegerin der Beschwerdeführerin u.a. aufgegeben, binnen sechs Wochen eine notariell beglaubigte Bewilligung der Beteiligten zu 3) vorzulegen und klarzustellen, ob auch die Vormerkung auf die Bestellung einer Dienstbarkeit eingetragen werden soll. Am 26.3.2012 hat Beteiligte zu 3) eine gleichlautende Erklärung wie vom 15.10.2010 - unter Richtigstellung der Grundstücksbezeichnung und mit der von der Rechtspflegerin geforderten Angabe der Gesellschafter der Beschwerdeführerin - vor dem Notar A. Z. zur UR-Nr. 384/2012 unterzeichnet. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat der Notar die Urkunde unter Beifügung einer Lageskizze im Auftrag der Beschwerdeführerin an das Grundbuchamt übersandt und den Antrag auf Vollzug gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 4.4.2012 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung nunmehr zwei nicht deckungsgleiche Anträge vorlägen, da mit dem neuen Antrag auch die Eintragung einer Vormerkung begehrt werde. Zudem fehle die notariell beglaubigte Bewilligung der Beteiligten zu 3) als Grundstückseigentümerin zum Rangrücktritt. Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen hat sie eine Frist von vier Wochen gesetzt. Mit anschließendem Telefonat hat die Beschwerdeführerin durch ihren Gesellschafter J. M. der Rechtspflegerin mitgeteilt, dass keine Vormerkung, wohl aber der Rangrücktritt eingetragen werden soll. Am 10.4.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 3) eröffnet und der Beteiligte zu 4) als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben von 3.5.2012 hat der Notar A. Z. die unter seiner UR-Nr. 603/2012 am gleichen Tage beglaubigte Zustimmung und Bewilligung der Beteiligten zu 3) zur Rangänderung beim Grundbuchamt eingereicht und klargestellt, dass sich der Antrag vom 26.3.2012 auf den bereits vorliegenden Antrag bezieht.
Mit Zwischenverfügung vom 12.7.2012 hat die Rechtspflegerin der Beschwerdeführerin aufgegeben, binnen sechs Wochen die Genehmigung des Insolvenzverwalters zur Dienstbarkeitsbestellung und zum Rangrücktritt vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.8.2012 hat der Beteiligte zu 4) mitgeteilt, dass er die Erklärung der Beteiligten zu 3) vom 3.5.2012 nicht genehmigen werde.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.8.2012 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12.7.2012 eingelegt. Sie hat die Auffassung vertrete...