Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 867 Abs. 2 ZPO ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen, wenn mehrere Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden sollen, wobei der Gläubiger die Größe der Teile bestimmt. Verstößt der Gläubiger hiergegen, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, zu dessen Behebung keine rangwahrende Zwischenverfügung ergehen kann. Der Eintragungsantrag ist allerdings nicht zurückzuweisen. Vielmehr sind Beanstandungen mit nicht rangwahrender Hinweisverfügung zu erheben.
2. Die Verteilung der Teilbeträge auf mehrere Grundstücke kann nachgeholt werden, allerdings nicht rangwahrend.
3. Das Grundbuchamt ist nicht wegen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an der Eintragung einer nachrangigen Sicherungshypothek gehindert. Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur gegen über dem Vormerkungsberechtigten - relativ - unwirksam. Erst mit Eintragung des Vollrechts kann gegenüber dem Inhaber der Zwangssicherungshypothek Zustimmung zur Löschung verlangt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Zerbst vom 8. November 2018 insoweit aufgehoben, als darin der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Eintragung einer Sicherungshypothek vom 30. Oktober 2018, eingegangen am 1. November 2018, abgewiesen wurde. Insoweit wird dem Grundbuchamt aufgegeben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag vom 30. Oktober 2018 neu zu entscheiden.
Soweit das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 4 vom 2. Oktober 2018 abgewiesen hat, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft zu je 1/2 im Grundbuch von C., Bl. ..., als Eigentümer eingetragen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes sind drei Grundstücke gebucht, nämlich das Flurstück ... der Flur 5 mit einer Größe von 6 m2, das Flurstück ... der Flur 5 von 45 m2 sowie das Flurstück ... der Flur 5 mit einer Größe von 1917 m2.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018, beim Grundbuchamt Zerbst eingegangen am 4. Oktober 2018, übersandte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 4 einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu ihren Gunsten. Der Antrag vom 2. Oktober 2018 hatte folgenden Wortlaut (wörtliche Wiedergabe einschließlich etwaiger Schreibfehler):
"02.10.2018 +
In vorstehender Sache beantrage ich namens und in Vollmacht Gläubigers eine
wegen in Höhe der neben (Seite 3) stehenden Endsumme nebst Zinsen wie neben B und zwar
Anteil 2.1, nur hinsichtlich A. W. und
auf dem nun den Erbinnen des Schuldners gehörenden Anteil 2.2 eingetragen im Grundbuch von
C. Bl. ...
einzutragen."
Mit Aufklärungsverfügung vom 17. Oktober 2018 wies das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hin, dass die Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek gesetzlich nicht zulässig sei und die Forderung deshalb entweder auf mehrere Grundstücke verteilt werden müsse, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Einzelhypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden könne, oder auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Gesamtforderung zulasten nur eines der Grundstücke beantragt werden könne, welches dann korrekt zu bezeichnen sei. Zugleich wurde durch das Grundbuchamt betont, dass dieser Hinweis keine rangwahrende Verfügung darstelle und etwaige, vor Behebung der Beanstandung eingehende eintragungsfähige Anträge vorrangig zu erledigen seien.
Mit Antrag vom 22. Oktober 2018, beim Amtsgericht Zerbst eingegangen am 25. Oktober 2018, beantragte der Notar K. aus D. für die Beteiligten zu 1 bis 3 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 3, an den die Beteiligten zu 1 und 2 alle drei Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von C., Bl. ..., mit notariellen Vertrag von 17. Oktober 2018 verkauft hatten. Die Auflassungsvormerkung wurde am 30.10.2018 im Grundbuch eingetragen
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018, beim Amtsgericht Zerbst eingegangen am 1. November 2018, übersandte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 4 erneut einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, der folgenden Wortlaut hatte (wörtliche Wiedergabe einschließlich etwaiger Schreibfehler):
"30.10.2018 +
In vorstehender Sache beantrage ich namens und in Vollmacht Gläubigers eine Sicherungshypothek
in Höhe der neben (Seite 3) stehenden Endsumme von 1.486,15 EUR nebst Zinsen wie neben B und zwar
auf laufende Nr. 3 des Bestandsverzeichnis - C. Flur 5 Flurstück ... - F. Straße eingetragen im
Grundbuch von C. Bl. ...
einzutragen."
Mit Beschluss vom 8. November 2018 wies das Grundbuchamt beide vorgenannten Eintragungsanträge des Beteiligten zu 4 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der am 4. Oktober 2018 eingegangene Eintragungsantrag sei gesetzlich nicht zulässig gewesen, weil die zu belastenden Grundstücke im Antrag nicht benannt worden seien. Ein Antrag auf Belastung mehrerer Grundstücke ohne notwendige Verteilung leide unter ...