Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstück eingetragen im Grundbuch von H. Blatt … unter lfd. Nr. 1, Flur 50 Flurstücke 189, 190, 77/2, 77/3

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 14.10.1998; Aktenzeichen 3 T 317/98)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14.10.1998, Geschäftszeichen: 3 T 317/98, abgeändert:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts H. – Grundbuchamt – vom 18.02.1998, Geschäftszeichen: HBS-…, insoweit aufgehoben, als sie den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beanstandet hat. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die weitergehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 1.280,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 1. wurde aufgrund des Ersuchens des Landkreises H. vom 27.10.1994 als Eigentümerin der im Grundbuch von H. Blatt … unter der Bestandsnummer 1 verzeichneten Flurstücke 77/1, 77/2 und 77/3 der Flur 50, Sch. Str. 3, H., eingetragen. Das Flurstück 77/1 zerlegte man im Jahre 1995 in die Flurstücke 189 (32 m², B. Weg 40) und 190 (173 m², Sch. Str.). Die Bestandsangaben unter lfd. Nr. 1 des Grundbuchs wurden dementsprechend berichtigt. Am 22.12.1997 schlossen die Beteiligten vor der Notarin P. aus H. zur UR-Nr. 2453/1997 einen Grundstückskaufvertrag über das Flurstück 189 der Flur 50. In § 6 des Vertrages heißt es:

„§ 6 – Auflassung, Grundbuchanträge

1. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung zugunsten des Erwerbers…”.

Die Notarin wurde bevollmächtigt, die in der Urkunde formulierten Anträge zu stellen und die zur Durchführung notwendigen verfahrensrechtlichen Erklärungen abzugeben.

Mit Schreiben vom 14.01.1998, eingegangen beim Grundbuchamt am 15.01.1998, stellte die Notarin die Anträge,

  • • die Auflassungsvormerkung einzutragen und
  • • das verkaufte Flurstück als Grundstück im Rechtssinne zu buchen.

Am 18.02.1998 teilte das Grundbuchamt der Notarin mit, daß dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Die Teilungsgenehmigung sei nachzureichen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anlage verwiesen, in der es heißt:

„Eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB ist nach dem 01.01.1998 nicht mehr erforderlich.

Für bebaute Grundstücke bzw. für unbebaute Grundstücke, für die es bereits eine Baugenehmigung gibt, ist jedoch nach § 8 I BauO LSA eine Teilungsgenehmigung erforderlich.

Für unbebaute Grundstücke ist auch nach der BauO LSA eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich; da das Grundbuchamt jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen auf den Grundstücken (bebaut oder unbebaut) keine oder keine zuverlässige Kenntnis hat, ist in letzteren Fällen eine Bescheinigung der Baubehörde des Inhalts beizubringen, daß eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich ist, § 8 IV BauO LSA.

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis H., …”.

Das Grundbuchamt hat unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von 6 Wochen gesetzt.

Hiergegen wandte sich die Notarin mit ihrer Beschwerde vom 25.03.1998. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auch der zuständige Abteilungsrichter half nicht ab und legte die Sache daher dem Landgericht zur Entscheidung vor. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 14.10.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Notarin erhobene weitere Beschwerde vom 17.11.1998.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, die angefochtene Zwischenverfügung des Rechtspflegers sei zu Recht ergangen. Der Eintragung der Auflassungsvormerkung stehe ein Hindernis entgegen. Gemäß § 7 Abs. 1 GBO sei ein Grundstücksteil, der mit einem Recht belastet werden solle, von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Eine dahingehende Teilungserklärung habe die Beteiligte zu 1. abgegeben, indem sie das zu verkaufende Flurstück an die Beteiligte zu 2. aufgelassen habe. Inwieweit die Teilung der Genehmigung bedürfe, richte sich nach § 8 BauO LSA. Sie könne erst vollzogen werden, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt sei. Dies habe das Grundbuchamt den Beteiligten zutreffend im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben.

1. Das hält, soweit das Landgericht die Eintragung der Auflassungsvormerkung durch die fehlende Genehmigung nach § 8 BauO LSA gehindert sieht, rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Abschreibung des verkauften Flurstücks ist zur Eintragung der Auflassungsvormerkung, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, nicht notwendig. § 7 Abs. 1 GBO findet keine Anwendung. Die Vormerkung dient der Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruches auch dann, wenn es sich um einen künftigen oder bedingten Anspruch handelt (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Eigentumsverschaffungsanspruch selbst wird von der Genehmigungsbedürftigkeit der Teilung nicht unmittelbar berührt. Er kann nur solan...

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