Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 19 GBO von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Grundbuchamt ist allerdings nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht.
Verfahrensgang
AG Salzwedel (Aktenzeichen SW-... -10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Salzwedel vom 6.8.2014 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch von S. Blatt ... nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 6.8.2014 zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines im Grundbuch von S. Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur 30 Flurstück 386/29 der Gemarkung S. (H. Straße 44). Die Beteiligte zu 2) ist dessen Ehefrau.
Mit Schreiben vom 30.6.2014 teilte die Beteiligte zu 2) dem AG Salzwedel mit, dass ihr Ehemann beabsichtige, das vorgenannte Grundstück ohne ihre Zustimmung zu verkaufen. Sie lege dagegen Widerspruch ein.
Mit einem von dem Notar D. am 8.7.2014 zur UR-Nr. 821/2014 beurkundeten Kaufvertrag veräußerte der Beteiligte zu 1) das streitgegenständliche Grundstück an M. Sch. und J. H.. Zugleich bewilligte er eine Eigentumsübertragungvormerkung zu Gunsten der Erwerber. Mit Schriftsatz vom 9.7.2014 hat der Urkundsnotar unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vertragsurkunde vom 8.7.2014 (UR-Nr. 821/2014) den Vollzug der Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung beantragt.
Die Beteiligte zu 2) hat darauf das AG mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.7.2014 darauf hingewiesen, dass die Notarurkunde nicht vollzogen werden dürfe, da es sich bei dem veräußerten Hausgrundstück um das wesentliche Vermögen des Beteiligten zu 1) handele und sie die für eine Verfügung erforderliche Zustimmung verweigert habe.
Hierauf hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Notar D. mit Zwischenverfügung vom 6.8.2014 unter Fristsetzung aufgegeben, eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Beteiligte zu 2) vorzulegen, da ein Vollzug der Eintragung derzeit nicht erfolgen könne, weil möglicherweise eine unwirksame Verfügung vorliege.
Der Notar hat mit Schriftsatz vom 8.8.2014 dazu Stellung genommen, ebenso die Beteiligte 2) mit Schriftsatz vom 3.9.2014. Auf den weiteren Hinweis der Rechtspflegerin vom 8.9.2014 haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen. Nachdem die Rechtspflegerin bei dem Notar nachgefragt hatte, ob er den Antrag auf Eintragung der Vormerkung zurücknehme, hat dieser mit Schriftsatz vom 25.11.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf sein Schreiben vom 8.8.2014 verwiesen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das in der Zwischenverfügung vom 6.8.2014 benannte Hindernis noch bestehe.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem beurkundenden Notar steht zwar im Regelfall kein eigenes Beschwerderecht zu (z.B. BGHZ 186, 28; Demharter, Rdn. 20 zu § 15 GBO), allerdings ist davon auszugehen, dass dieser bei Einlegung eines Rechtsmittels von seiner nach § 15 GBO vermuteten Vertretungsbefugnis zugunsten des antragsberechtigten Beteiligten zu 1) Gebrauch gemacht hat (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO).
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung haben nicht vorgelegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Denn eine Eintragung soll nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.
Hier war die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht nachzuweisen. Denn grundsätzlich erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Recht bzw. über das ...