Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des Hausrats

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich reicht für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des Hausrats ein Antrag. Ein Sachantrag nach § 253 ZPO ist deshalb nicht erforderlich.

Entscheidungen über Hausratsteilung müssen so konkret gefasst sein, dass der Gerichtsvollzieher sie auch vollstrecken kann.

Im Zweifel muss - wenn die Parteien die notwendigen Daten nicht beibringen - der Hausratsrichter im Wege des Augenscheins nach § 12 FGG feststellen, welche Hausratsgegenstände vorhanden sind.

 

Normenkette

HausratsVO §§ 1, 13; BGB § 1361a

 

Verfahrensgang

AG Gardelegen (Beschluss vom 06.02.2006; Aktenzeichen 5 F 74/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Gardelegen vom 6.2.2006 (Az.: 5 F 74/05) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem AG übertragen.

Der Geschäftswert beträgt 10.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.

Das AG hat mit vom Antragsteller angefochtenem Beschluss vom 6.2.2006 (Bl. 80-83 d.A.), nachdem der Antragsteller lediglich das Wohnzimmer begehrt hat, den gesamten Hausrat verteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit dem er weiterhin nur die Einrichtungsgegenstände des vormals gemeinsam genutzten ehegemeinschaftlichen Wohnzimmers begehrt.

Demgegenüber bittet die Antragsgegnerin um Klärung der Rechte an den vormals ehegemeinschaftlich genutzten Pkw's.

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde nach den §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthaft.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.

Denn das AG hat mit der angefochtenen Entscheidung zwar eine umfangreiche Verteilung des im Entscheidungstenor aufgeführten Inventars getroffen, aber den Rechtsstreit verfahrensrechtlich nicht erledigt. Darin liegt ein Verfahrensverstoß, der in entsprechender Anwendung des in § 538 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen muss.

Grundsätzlich reicht für die Einleitung eines Verfahrens nach der Haushaltsordnung auf Teilung des gemeinschaftlichen Hausrates ein Antrag aus. Bei diesem Antrag auf Verteilung des ehegemeinschaftlichen Hausrates handelt es sich allerdings, wie auch in den anderen Fällen eines Verfahrens nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht um einen Sachantrag i.S.d. § 253 ZPO zur Durchsetzung eines Klageanspruches, sondern lediglich um einen sog. Verfahrensantrag mit der Funktion der Verfahrensinitiative. Dementsprechend ist, worauf das AG zunächst richtigerweise eingegangen ist, die sachliche Entscheidung in einem solchen Fall nicht von den Sachanträgen der Beteiligten abhängig. An die gestellten Sachanträge ist das Gericht auch nicht gebunden. Sie stellen lediglich die Vorschläge der Beteiligten dar und sind als solche zu behandeln (vgl. BGH v. 29.1.1992 - XII ZR 241/90, FamRZ 1992, 531).

Die angefochtene umfangreiche Entscheidung des AG wird diesen prozessualen Grundsätzen letztlich nicht gerecht. Die Sachentscheidung des AG hat zunächst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Rahmen der Vollstreckung kann der die Sachen herausverlangende Gerichtsvollzieher nicht speziell individualisieren, um welchen konkreten Gegenstand des Hausrates es sich handelt. Daneben bleibt für den Gerichtsvollzieher (vgl. die Tenorierung zu Ziff. 3 des Beschlusses des AG vom 6.2.2006 - Bl. 82 d.A.) unerschlossen, bei welchem der Parteien sich die entsprechenden Hausratsgegenstände befinden.

Der mit dem Verfahren befasste Richter ist deshalb gem. § 12 FGG gehalten, von Amts wegen, notfalls durch Einnahme des Augenscheins, festzustellen, was an verteilungsfähigem Hausrat noch vorhanden ist bzw. am Stichtag vorhanden war und in wessen Eigentum diese zur Verteilung verfügbaren Hausratsgegenstände stehen. Nur mit dieser Maßnahme kann ein interessengerechter Ausgleich der Hausratsteilung einschließlich der Klärung der Hausratseigenschaft nebst Eigentumslage an den Pkw erfolgen, damit eine gerechte und zweckmäßige Verteilung unter Umständen einhergehend mit einer Ausgleichszahlung im vorliegenden Verfahren vorgenommen werden kann. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 20.4.2006 (Bl. 114 d.A. letzter Absatz) nunmehr von der Antragsgegnerin zugestanden wurde und lediglich der Pkw Golf und dessen Erwerb (hier: Kaufpreiszahlung) noch streitig ist.

Anderweitige Belange und Rechtsstandpunkte, welche die Parteien weiterhin anderweitig verfolgen, haben dabei außer acht zu bleiben.

Eine eigene Sachentscheidung erachtet der Senat derzeit nicht als sachdienlich, sodass die Sache an das AG zur erneuten Entscheidung zurückzuv...

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