Leitsatz

Die Parteien stritten um die Verteilung des Hausrats. Der Ehemann begehrte in einem von ihm eingeleiteten Hausratsverfahren lediglich das Wohnzimmer, gleichwohl hat das AG den gesamten Hausrat verteilt. Gegen den Beschluss des FamG richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin nur die Einrichtungsgegenstände des ehemals gemeinsam genutzten Wohnzimmers begehrte. Die Antragsgegnerin hingegen bat um Klärung der Rechte an den vormals ehegemeinschaftlich genutzten Pkws.

Das Rechtsmittel des Antragstellers führte zu einem vorläufigen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe trotz der von ihm vorgenommenen umfangreichen Verteilung des Hausrats den Rechtsstreit verfahrensrechtlich nicht erledigt. Hierin liege ein Verfahrensverstoß, der in entsprechender Anwendung des in § 538 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen müsse.

Grundsätzlich reiche für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des Hausrats ein Antrag aus. Hierbei handele es sich allerdings, wie auch in anderen Fällen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht um einen Sachantrag i.S.d. § 253 ZPO zur Durchsetzung eines Klageanspruchs, sondern lediglich um einen sog. Verfahrensantrag mit der Funktion der Verfahrensinitiative. Die gerichtliche Entscheidung sei daher nicht von den Sachanträgen der Beteiligten abhängig, das Gericht sei hieran auch nicht gebunden.

Die angefochtene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts werde diesen prozessualen Grundsätzen letztendlich nicht gerecht. Die Sachentscheidung habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Rahmen der Vollstreckung könne der die Sachen herausverlangende Gerichtsvollzieher nicht speziell individualisieren, um welchen konkreten Gegenstand des Hausrats es sich handele.

Der mit dem Verfahren befasste Richter sei deshalb gem. § 12 FGG gehalten, festzustellen, was an verteilungsfähigem Hausrat noch vorhanden sei und in wessen Eigentum diese zur Verteilung verfügbaren Hausratsgegenstände stehen. Nur mit dieser Maßgabe könne ein interessengerechter Ausgleich der Hausratsteilung einschließlich der Klärung der Hausratseigenschaft nebst Eigentumslage an den Pkws erfolgen, damit eine gerechte und zweckmäßige Verteilung vorgenommen werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.06.2006, 3 UF 22/06

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