Leitsatz (amtlich)

Der – innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegte – Rechtsbehelf des Antragstellers kann nicht in einen Antrag nach § 321a ZPO n.F. umgedeutet werden, da diese Bestimmung nur die Korrektur von Urteilen erlaubt (§ 321a Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 321a Rz. 4).

Gleichwohl ist der Rechtsbehelf nicht als unzulässig zu verwerfen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmung zu § 321a ZPO n.F. die von der Rspr. entwickelte außerordentliche Beschwerde zulässig bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 321a Rz. 3, 4), falls sie wie hier innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung eines – weder mit einem ordentlichen Rechtsbehelf noch nach § 321a ZPO n.F. korrigierbaren – Beschlusses eingelegt wird (entspr. § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.) und eine Aufhebung des Beschlusses geboten ist, da der Beschluss auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder auf einer Verletzung seines Rechts auf ein willkürfreies Verfahren beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Einleitung Rz. 103 m.w.N.).

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Aktenzeichen 3 F 521/02)

 

Tenor

Auf die als außerordentliche Beschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG – FamG – Zeitz vom 14.11.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.1.2003 aufgehoben, soweit dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt worden sind.

Gerichtskosten, die in dem Verfahren vor dem FamG und vor dem Senat entstanden sind, werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Gegenstandswert: Bis 100 Euro.

 

Gründe

Nach der Beschwerdebegründung wendet sich der Antragsteller dagegen, dass ihm das FamG in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf § 269 ZPO n.F. die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt hat (zur entspr. Anwendbarkeit der Bestimmung zu § 269 Abs. 3 ZPO n.F. bei der Rücknahme von Sachanträgen, die keine Klageanträge sind, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rz. 1).

Gegen eine Kostengrundentscheidung, die auf Grund einer Antragsrücknahme ergeht, ist eine sofortige Beschwerde nicht zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in der Bestimmung zu § 511 ZPO n.F. genannten Betrag nicht übersteigt (§ 269 Abs. 5 ZPO). Der Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens, das der Antragsteller durchführen wollte, übersteigt den besagten Betrag (600 Euro) nicht.

Der – innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegte – Rechtsbehelf des Antragstellers kann auch nicht in einen Antrag nach § 321a ZPO n.F. umgedeutet werden, da diese Bestimmung nur die Korrektur von Urteilen erlaubt (§ 321a Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 321a Rz. 4).

Gleichwohl ist der Rechtsbehelf nicht als unzulässig zu verwerfen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmung zu § 321a ZPO n.F. die von der Rspr. entwickelte außerordentliche Beschwerde zulässig bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 321a Rz. 3, 4), falls sie wie hier innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung eines – weder mit einem ordentlichen Rechtsbehelf noch nach § 321a ZPO n.F. korrigierbaren – Beschlusses eingelegt wird (entspr. § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.) und eine Aufhebung des Beschlusses geboten ist, da der Beschluss auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder auf einer Verletzung seines Rechts auf ein willkürfreies Verfahren beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Einleitung Rz. 103 m.w.N.).

Die angefochtene Kostengrundentscheidung verletzt das Recht des Antragstellers auf ein willkürfreies Verfahren, weil der Antragsteller – abw. von der Auffassung des FamG – keinen Antrag zurückgenommen hat, der auf eine einstweilige Anordnung gerichtet gewesen ist. Einen solchen – unbedingten – Antrag hat er nämlich zu keiner Zeit gestellt. Unter dem 21.10.2002 hat er zwar eine Antragsschrift eingereicht, die als „Antrag auf vorläufige Anordnung” überschrieben ist. Im weiteren Text der Antragsschrift hat er aber klargestellt, dass der Antrag „nur insoweit erhoben werden” soll, „als auch Prozesskostenhilfe bewilligt wird”. Da das FamG bis zur mündlichen Verhandlung vom 6.11.2002 keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, kann die Rücknahme des „Antrags vom 21.10.2002”, die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärte, also nur i.d.S. verstanden werden, dass der Antragsteller seinen – allein anhängigen – Prozesskostenhilfeantrag (§ 117 Abs. 1 ZPO) zurückgenommen hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 117 Rz. 6). Infolgedessen ist die anschließende Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags durch das FamG in der Sitzung vom 6.11.2002 ebenso gegenstandslos wie die später unter Bezugnahme auf § 269 ZPO n.F. getroffene Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Beschluss vom 14.11.2002.

Wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das FamG sieht der Senat von der Erhebung entstandener Gerichtskosten ab (§ 8 GKG).

Naumburg, den 24.1.2003

Dr. Friede...

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