Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schlussentscheidung bei Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Wird die Scheidung ausgesprochen, der Versorgungsausgleich aber nach § 2 VAÜG ausgesetzt, ist das die Scheidung aussprechende Urteil kein Endurteil im Rahmen des Verbundes mit der Rechtsfolge, dass die Kostenentscheidung erst in der Schlussentscheidung ergehen kann.
Wird im Rahmen der Beschwerde die Aussetzung aufgehoben, ist auch die unzulässige erstinstanzliche Kostenentscheidung aufzuheben.
Normenkette
VAÜG § 2; ZPO § 93a
Verfahrensgang
AG Gardelegen (Urteil vom 12.03.2007; Aktenzeichen 5 F 18/06) |
Tenor
Das Teilurteil des AG - FamG - Gardelegen vom 12.3.2007 (Az. 5 F 18/06) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2.) und zur Kostenentscheidung (Ziff. 3.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.
Gründe
In der Verbundentscheidung vom 12.3.2007 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Über die bisherigen Kosten des Verfahrens hat das FamG nach § 93a ZPO entschieden.
Gegen die Aussetzung hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Beschwerde eingelegt und gerügt, dass nach korrekter Berechnung und Gegenüberstellung der Anwartschaften der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, da der Antragsteller jeweils die werthöheren Anwartschaften erworben habe.
Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist begründet und führt zur Aufhebung der Aussetzung des Versorgungsausgleichs und der Teilkostenentscheidung.
Das AG ist selbst im handschriftlich korrigierten Entwurf, welcher den Parteien und Beteiligten im Vorgriff auf die mündliche Verhandlung übersandt wurde, von einer zweigleisig vorzunehmenden Ausgleichsverpflichtung ausgegangen. Auf den Entwurf zur Ladungsverfügung vom 26.1.2007 (Bl. 27.f d.A.) wird ausdrücklich verwiesen. Unter Beachtung dieser Werte ist eine Aussetzung unbegründet. Die Aussetzung war daher aufzuheben.
Das AG wird den Versorgungsausgleich nach den bereits aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung im Teilurteil war ebenfalls aufzuheben, denn eine Kostenentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen, die mit der Aussetzung bislang noch nicht vorliegt. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung der Rechtsproblematik, die von einem Teilurteil ausgeht, im Beschluss des 2. Familiensenates des OLG Naumburg vom 24.6.2003 (Az: 8 UF 90/03) unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00 = FamRZ 2003, 1005).
Fundstellen
FamRZ 2007, 1758 |
OLGR-Ost 2007, 941 |
www.judicialis.de 2007 |