Leitsatz (amtlich)
Auch soweit eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung in das Grundbuch ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg, Grundbuchamt, vom 3. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 27.850,30 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) und H. S. sind zu je 1/2 als Eigentümer des im Grundbuch von M. Blatt 1... bzw. im Gebäudegrundbuch von M. Blatt 3... verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 hat der Beteiligte zu 1) nach Korrektur vorangegangener Anträge beantragt, im Wege der Zwangsvollstreckung des "Prof. Dr. N. Sch. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fleischerei S. GmbH gegen R. S." aufgrund vollstreckbarer Zahlungstitel (Versäumnisurteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. März 2019 und Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 29. Mai 2019, jeweils zu 2 O 1734/18) eine Sicherungshypothek in das vorgenannte Grundbuch einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 - als "nicht rangwahrende Zwischenverfügung gemäß § 139 ZPO" bezeichnet - hat das Grundbuchamt zur Behebung eines Eintragungshindernisses eine Frist von einem Monat bestimmt. Der Antrag sei hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung zu berichtigen, denn der Beteiligte zu 1) könne nur ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" eingetragen werden.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Bezeichnung des Gläubigers keine begründeten Zweifel an der Identität des Gläubigers zulassen solle. Ohne den Zusatz "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" sei für alle Außenstehenden nicht eindeutig ersichtlich, dass der Eigentümer der Forderung lediglich Partei kraft Amtes sei. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2020 unter Verweis auf seine vorangegangene Zwischenverfügung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (Demharter, GBO, 31. Aufl., Rdn. 18 f. zu § 71 GBO). Davon abzugrenzen sind sogenannte Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO, gegen die die unbeschränkte Beschwerde zulässig ist (Demharter, a.a.O., Rdn. 53 zu § 18 GBO, Rdn. 11 zu § 71 GBO). Nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind Aufklärungsverfügungen entsprechend § 139 ZPO (z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2013, 3 Wx 100/13, zitiert nach Juris). Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen; ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt seine Verfügung als solche bezeichnet hat oder behandelt wissen will. Umgekehrt gilt dies ebenso, etwa wenn das Grundbuchamt der Sache nach zwar eine Verfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO trifft, diese aber subjektiv nicht als Zwischenverfügung beurteilt. Eine Zwischenverfügung liegt regelmäßig vor, wenn dem Antragsteller gegenüber eine Bestimmung ergeht, in einer angemessenen Frist ein Eintragungshindernis zu beseitigen (z. B. OLG München, Beschluss vom 11. April 2011, 34 Wx 160/11, zitiert nach Juris). Auch wenn das Grundbuchamt seinen Beschluss vom 3. Januar 2020 ausdrücklich als nicht rangwahrende Zwischenverfügung gemäß § 139 ZPO bezeichnet hat, weist es doch alle maßgeblichen Merkmale einer allein beschwerdefähigen Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO auf. Das Grundbuchamt hat mit dem angefochtenen Beschluss einen aus seiner Sicht bestehenden Mangel des Eintragungsantrages aufgezeigt, das Mittel zur Beseitigung des behebbaren Hindernisses genannt (Berichtigung der einzutragenden Gläubigerbezeichnung), eine Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt und eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wie für eine beschwerdefähige Zwischenverfügung.
2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beteiligte mit dem Zusatz "als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fleischerei S. GmbH" nicht als Inhaber der einzutragenden Zwangssicherungshypothek eingetragen werden kann. Das Grundbuchamt folgt hier zutreffend der von dem Senat geteilten herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
Auch wenn dadurch für Außenstehende nicht eindeutig ersichtlich ist, dass der Eigentümer der Forderung lediglich Partei kraft Amtes ist, so sind, wenn Prozessstandschafter Titel über fremde Rechte in eigen...