Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsgegenklage gegen Unterhaltstitel nach Wiederverheiratung des Unterhaltsgläubigers
Leitsatz (amtlich)
Wendet der Schuldner gegen einen Unterhaltstitel ein, dass der Anspruch aufgrund Wiederverheiratung weggefallen ist (§ 1586 BGB) ist dies mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Die Abänderungsklage bezweckt hingegen die Abänderung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Normenkette
BGB § 1586
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen 4 F 654/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Quedlinburg vom 6.6.2005 - 4 F 654/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch zulässige, insb. form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Quedlinburg vom 6.6.2005 (Bl. 16 d.A.), aufgrund dessen ihm die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage nach § 323 ZPO versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers in Form der Abänderungsklage nach § 323 ZPO fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO sachlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
Die vom Antragsteller ausdrücklich gewollte Abänderungsklage nach § 323 ZPO, mit der Maßgabe festzustellen, dass er ab Oktober 2004 aus dem bestehenden Unterhaltsvergleich des OLG Naumburg vom 31.1.2002 (OLG Naumburg v. 31.1.2002 - 14 UF 173/01), nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei, weil die Antragsgegnerin, seine vormalige Ehefrau, am 22.9.2004 erneut geheiratet habe, sodass nach § 1586 Abs. 1 BGB der nacheheliche Unterhaltsanspruch erloschen sei, ist bereits unzulässig.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Klagebegehren gegen die Vollstreckung eines Titels gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, hier eines Gerichtsvergleiches, wobei er das Erlöschen seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung infolge Wiederverheiratung seiner vormaligen Ehefrau, der Antragsgegnerin nach § 1586 Abs. 1 BGB einwendet und nicht eine Veränderung oder einen Fortfall des titulierten Unterhaltsanspruches aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Der Erlöschenseinwand - wie vom Antragsteller vorgebracht - kann indessen nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO verfolgt werden, ist doch die Abänderungsklage nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine Veränderung des klagebegründenden Tatsachenkomplexes infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stützt. Die hier allein zulässige, indes ausdrücklich gerade nicht erhobene Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erfasst dagegen, wie hier eigentlich vom Antragsteller erstrebt, die später entstandenen rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen, zu denen auch das Erlöschen eines titulierten Anspruches gehört (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 767 Rz. 2, 4; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1586 Rz. 4). Da hier aufgrund des Beschwerdevorbringens des Antragstellers er aber ausdrücklich der Abänderungsklage festhält, bleibt auch kein Raum dafür, seinen prozessualen Antrag und Begehren analog § 133 BGB in eine statthafte und zulässige (vgl. insoweit BGH FamRZ 1984, 470) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO umzudeuten.
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO bzw. der laufenden Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zu Anlage 1 von § 3 Abs. 2 GKG.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt - grundsätzlich nicht statt.
Fundstellen
FamRZ 2006, 1402 |
FK 2006, 60 |
OLGR-Ost 2006, 364 |
www.judicialis.de 2005 |