Leitsatz

Der Antragsteller hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm erhobene Abänderungsklage beantragt. Sein Antrag wurde zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Form der Abänderungsklage nach § 323 ZPO die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle.

Der Antragsteller hatte Abänderungsklage mit der Maßgabe erhoben, dass er ab Oktober 2004 aus dem bestehenden Unterhaltsvergleich zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet sei, da seine geschiedene Ehefrau im September 2004 eine neue Ehe eingegangen war, so dass nach § 1586 Abs. 1 BGB der nacheheliche Unterhaltsanspruch erloschen war.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die vom OLG zurückgewiesen wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss zurück und führte aus, dass der Erlöschenseinwand nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO verfolgt werden könne, da eine solche nur dann zulässig sei, wenn sie sich auf eine Veränderung des klagebegründenden Tatsachenkomplexes infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stütze. Allein zulässig sei hier eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, die - wie eigentlich vom Antragsteller erstrebt - später entstandene rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen, zu denen auch das Erlöschen eines titulierten Anspruchs gehört, erfasse.

Da der Antragsteller auch in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich an der Abänderungsklage festhalte, blieb nach Auffassung des OLG auch kein Raum, seinen prozessualen Antrag analog § 133 BGB in eine statthafte und zulässige Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO umzudeuten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2005, 14 WF 126/05

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