Leitsatz (amtlich)
Im selbständigen Beweisverfahren ist außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494 a ZPO und sofern der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht als unzulässig zurückgewiesen worden ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; diese erfolgt erst im Hauptsacheverfahren.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Entscheidung vom 04.06.2012; Aktenzeichen 4a FH 3/11 BW) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 04. Juni 2012 - 4a FH 3/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klar gestellt wird, dass es sich bei den im angefochtenen Beschluss genannten "Verfahrenskosten" ausschließlich um die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) handelt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren hat das Amtsgericht nach erfolgter Beweisanordnung und Beendigung des Verfahrens aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme mit Beschluss vom 04. Juni 2012 die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt, wobei es zur Begründung auf § 22 GKG verwiesen hat. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Hinweis, eine Kostenentscheidung sei erst im noch anschließenden Hauptsacheverfahren zulässig.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
Zwar ist dem Antragsteller insoweit zuzugestehen, dass eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494 a ZPO und sofern der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht als unzulässig zurückgewiesen worden ist - beide Fälle liegen hier nicht vor - eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 490 Rn 5 und § 91 Rn 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 1 W 27/10 -). Denn bezüglich der den Beteiligten bzw. Parteien des Beweisverfahrens entstehenden Kosten ist in ihrem Verhältnis zueinander eine Kostenerstattung abgesehen von den vorbezeichneten Ausnahmen grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheverfahren möglich (Zöller/Herget aaO., § 490 Rn 5 m.w.N.). Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beweisverfahrens, d.h. wer diese im Verhältnis zum Staat zu tragen hat, ergibt sich die Kostenhaftung aus den jeweiligen Kostengesetzen. Über letztere hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch nur "entschieden", wie der im Beschluss angeführte § 22 GKG belegt. Nach dieser Regelung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) schuldet die Kosten (= Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen, vgl. § 1 GKG) grundsätzlich derjenige, der das jeweilige Verfahren beantragt hat (sog. Antragstellerhaftung), wobei in der hier vorliegenden Familiensache richtigerweise auf die inhaltlich gleichlautenden Regelungen gemäß §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG hätte abgestellt werden müssen. Nach diesen Regelungen hat der Antragsteller, wie das Amtsgericht zutreffend festgelegt hat, hier die Kosten/Gerichtskosten des Beweisverfahrens zu tragen. Insoweit kommt dem angefochtenen Beschluss lediglich klarstellende Funktion zu, da der Antragsteller diese auch ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung bereits nach dem Gesetz zu tragen hat. Um hier Missverständnisse hinsichtlich des im angefochtenen Beschluss verwandten Begriffs "Verfahrenskosten" zu vermeiden, hat der Senat die Begrifflichkeit im Tenor nochmals klargestellt. Die dem Gegner, d.h. hier der Antragsgegnerin, im Beweisverfahren entstandenen Kosten werden von dem angefochtenen Beschluss somit nicht erfasst.
Die Regelung bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich § 57 Abs. 8 FamGKG analog.
Fundstellen