Normenkette
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und von Amts wegen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 18.05.2018 hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 324.250,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Verfahrenswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Gemäß § 43 FamGKG sind außer den Einkommensverhältnissen der Eheleute auch deren Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Dem Vermögen, dem Einkommen und der Bedeutung der Sache kommt gleichwertige Bedeutung zu (H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 43 FamGKG Rn. 4). Die Berücksichtigung des Vermögens stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Erhöhung des regelmäßigen Verfahrenswertes rechtfertigen kann, sondern sie ist der Regelfall. Vermögen und Einkommen prägen das Ehescheidungsverfahren wegen ihrer gleichwertigen Bedeutung regelmäßig im gleichen Maße.
Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Scheidungssache nicht (H. Schneider, a.a.O., Rn. 46).
Die Bedeutung der Sache richtet sich nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Folgen, welche die Scheidung für die Beteiligten hat. Für eine hohe Bedeutung kann eine lange Ehezeit sprechen (H. Schneider, a.a.O., Rn. 45).
Die Herabsetzung des Werts wegen geringen Umfangs setzt ein deutliches Abweichen vom Umfang einer normalen Scheidungssache voraus. Vergleichsmaßstab ist die einverständliche, nicht die streitige Ehescheidung (H. Schneider, a.a.O., Rn. 47). Der Umfang der Wertminderung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Wertminderung von 1/4 bis 3/7 ist in der Regel angemessen (H. Schneider, a.a.O., Rn. 48).
2. Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass das Trennungsunterhaltsverfahren vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens beendet wurde, dazu, dass im Verbundverfahren kein gesonderter Wert für eine Folgesache Unterhalt festzusetzen ist, nicht aber zu einer Unerheblichkeit des Vermögens für den Wert der Ehesache. Entsprechendes gilt für die Regelungen des Ehevertrags vom 05.12.2012, betreffend den Zugewinnausgleich. Dabei ist hier noch zu bedenken, dass zeitweilig im vorliegenden Verfahren ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG thematisiert wurde im Hinblick darauf, dass der Antragsteller während der Ehezeit nennenswertes Vermögen, aber keine dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erworben habe. Damit stand die Wirksamkeit des Ehevertrags mit dem Ausschluss des Zugewinns in Frage. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Vermögensverhältnisse der Beteiligten das Verfahren konkret mitgeprägt. Eine Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse erscheint, unabhängig davon, ob das Vermögen in der Ehezeit erworben worden ist, als angemessen, weil das Vermögen als wirtschaftliche Grundlage der Lebensgestaltung die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat.
Dass hier das Scheidungsverfahren keine Probleme aufgeworfen hat, rechtfertigt eine Herabsetzung des Wertes noch nicht, weil die unstreitige Scheidung der Vergleichsmaßstab ist. Die Ehezeit war mit vier Jahren nicht lang, aber auch nicht besonders kurz, was etwa die Regelung in § 3 Abs. 3 VersAusglG zeigt; auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein völliges Ausblenden des Vermögens bei der Wertfestsetzung nicht gerechtfertigt, zumal maximal eine Wertminderung um 3/7 als angemessen angesehen wird.
Dass das Vermögen des Ehemannes mindestens 6.000.000,00 EUR und das Vermögen der Ehefrau ca. 125.000,00 EUR beträgt, ist nicht bestritten worden, woran das Gericht bei Ehesachen wegen der Verweisung auf die ZPO in § 113 Abs. 1 FamFG gebunden ist. Es ist auch nicht eingewandt worden, dass bestimmte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen seien. Hier erscheint allerdings für jeden Ehegatten ein Freibetrag von 60.000,00 EUR als angemessen (vgl. das Berechnungsbeispiel bei H. Schneider, a.a.O., Rn. 42).
Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögens:
|
Vermögen Ehefrau |
125.000,00 |
Vermögen Ehemann |
6.000.000,00 |
Freibetrag Ehemann |
-60.000,00 |
Freibetrag Ehefrau |
-60.000,00 |
Summe |
6.005.000,00 |
Hiervon sind entsprechend der Beschwerdebegründung 5 % als untere Grenze des angemessenen Multiplikators (vgl. H. Schneider, a.a.O., Rn. 41) anzusetzen; es ergibt sich ein Betrag von 300.250,00 EUR. Hinzu kommt das unstreitige Einkommen in Höhe von 24.000,00 EUR (vgl. das Berechnungsmodell bei H. Schneider, a.a.O., Rn. 42), so dass sich für die Ehescheidung ein Wert von 324.250,00 EUR ergibt.
Weil hier weder der Umfang der Sache deutlich geringer ist als bei einer normalen Scheidungssache, noch die wirtschaftliche Bedeutung der Ehescheidung ungewöhnlich gering ist, besteht für eine Herabsetzung des aus Einkommen und Vermögen folgenden Wertes keine Grundlage. Der begrenzte Umfang des Verfahrens und d...