Leitsatz (amtlich)
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind an dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 4 JVEG nicht beteiligt und damit gegen eine dort ergangene Entscheidung auch nicht beschwerdeberechtigt. Sie können eine Überprüfung der Vergütung des Sachverständigen nur im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen 2 T 140/11) |
Tenor
Das als "weitere Beschwerde, hilfsweise Anschlussbeschwerde, ggf. weiter hilfsweise Rüge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des LG Halle vom 12.7.2011 wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit einem als "weitere Beschwerde, hilfsweise Anschlussbeschwerde, ggf. weiter hilfsweise Rüge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs" bezeichneten Rechtsmittel wendet sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens gegen einen Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Halle vom 12.7.2011 (Geschäftsnummer 2 T 140/11) in einem dortigen Beschwerdeverfahren.
Das LG hat durch die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. einen Beschluss des AG Eisleben vom 26.5.2011 in dem dortigen Ausgangsverfahren zur Geschäftsnummer 22 C 50/09 abgeändert, durch welchen diesem die Vergütung für seine Tätigkeit als Sachverständiger aberkannt worden war.
Die Beklagte hält die Entscheidung des LG in der Sache für unzutreffend und meint, ihr sei nicht in hinreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig.
Wie bereits das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 11.8.2011 zutreffend ausgeführt hat, sind die Parteien des Ausgangsrechtsstreits an dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 4 JVEG nicht beteiligt. Gegen eine im dortigen Verfahren ergangene Entscheidung sind sie mithin auch nicht beschwerdeberechtigt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.10.2005 - 10 WF 205/05, veröffentlicht: FamRZ 2007, 235, hier zitiert nach juris; Meyer/Höver/Bach, JVEG, Teil II Rz. 4.7 und 4.14 zu § 4 JVEG). Ungeachtet dessen, dass das LG die weitere Beschwerde gem. § 4 Abs. 5 JVEG nicht zugelassen hat und hierzu auch keinerlei Veranlassung hatte, weil es der (Erst-)Beschwerde des Sachverständigen abgeholfen hat, wäre die Beklagte daher auch bei deren Zulassung im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu beteiligen gewesen. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits können eine Überprüfung der Vergütung des Sachverständigen nicht im Verfahren gem. § 4 JVEG, sondern nur im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen (Meyer/Höver/Bach, a.a.O.).
Klarstellend ist hinzuzufügen, dass über das Rechtsmittel von hier aus nicht zu entscheiden war, soweit es hilfsweise auch als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 4a JVEG bezeichnet worden ist. Insoweit ist die in dem Nichtabhilfebeschluss des LG Halle vom 11.8.2011 hierzu getroffene Entscheidung abschließend, da über die Gehörsrüge gem. § 4a JVEG dasjenige Gericht zu entscheiden hat, hinsichtlich dessen Verfahrensweise die Rüge erhoben worden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Haufe-Index 2888750 |
BauR 2012, 842 |