Leitsatz (amtlich)

Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wiederkaufsrechts i.S.v. Art. 29 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 von Amts wegen nach §§ 84, 87 GBO.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 2 T 84/00)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des LG Halle vom 22.8.2000 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das AG Merseburg – Grundbuchamt – angewiesen, im Grundbuch von M., Blatt …, Abteilung II, bezüglich der Löschung des im Grundbuch von M., Blatt …, Abteilung II, lfd. Nr. 3 der Eintragungen, am 23.4.1924 eingetragenen dinglichen Wiederkaufsrechts gemäß § 11 Ziffer I und II des Rentengutsrezesses X vom 22.3.1923 für die Rentengutsgesellschaft „M. „ e. G.m.b.H. in L. unter Bezugnahme auf den bezeichneten § 11 und die Eintragungsbewilligung im § 14 des Rezesses mit dem Range vor Nr. 4, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen.

Die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Beschwerdeverfahren werden lediglich insoweit erhoben, als die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für den Teil des Verfahrens, bezüglich dessen die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf 5000 DM festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Am 22.3.1923 wurde zwischen der Rentengutsgesellschaft M. eGmbH, der damals noch nicht in Liquidation befindlichen Beteiligten zu 1), als Rentengutsverkäuferin, und weiteren Beteiligten als Rentengutskäufern ein Rentengutsrezess vereinbart. Gemäß § 1 dieses Rezesses übereignete die Rentengutsgesellschaft M. eGmbH verschiedene Grundstücke, darunter das vom jetzigen Verfahren betroffene, an verschiedene Rentengutskäufer gegen Übernahme von näher bezeichneten Anzahlungen sowie Kaufrenten und Kaufpreisen.

§ 11 des Rentengutsrezesses enthält eine Regelung bezüglich eines Wiederkaufsrechts. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„I. 1. Der Rentengutsverkäuferin steht das dingliche Wiederkaufsrecht gemäß Artikel 29 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch an den Rentengütern zu in folgenden Fällen:

a) wenn die Rentengüter zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt oder in der Zwangsversteigerung veräußert werden,

b) wenn die Eigentümer die in den §§ 9 und 10 dieses Rezesses übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

2.–4. …

II. Dem Kulturamt in H. als gemeinnützigem Siedlungsunternehmen steht auf unbestimmte Zeit gemäß §§ 6 und 20 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11.8.1919 an den Ansiedlerstellen das dingliche Wiederkaufsrecht zu, wenn der Ansiedler die Ansiedlerstelle ganz oder teilweise an andere als an die im § 6 a.a.O. Genannten veräußert oder aufgibt oder wenn er sie nicht dauernd selbst bewohnt oder bewirtschaftet. Das Kulturamt wird das Wiederkaufsrecht an die Rentengutsverkäuferin – Rentengutsgesellschaft „M.” e.G. m. b. H. in L. – abtreten.

III. …”

In § 14 II Nr. 3c) des Rezesses bewilligten die Käufer die Eintragung des Wiederkaufsrechts.

Am 23.4.1924 wurde im Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. 3 und 4, ein dingliches Wiederkaufsrecht gemäß § 11 Ziffern I und II des Rentengutsrezesses X vom 22.3.1923 für die Rentengutsgesellschaft „M.” e.G. m. b. H. in L. unter Bezugnahme auf den bezeichneten § 11 und die Eintragungsbewilligung im § 14 des Rezesses eingetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.7.1998 haben die Beteiligten zu 2) und 3) beim AG Merseburg – Grundbuchamt – die Löschung des Wiederkaufsrechts sowie ebenfalls eingetragener Verfügungsbeschränkungen bezüglich des im Rubrum bezeichneten Grundstücks von Amts wegen angeregt. Auf Grund einer Verfügung der Rechtspflegerin vom 16.7.1998 sind das Wiederkaufsrecht und die Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch als gegenstandslos gelöscht worden.

Auf die hiergegen gerichtete, auf die Wiedereintragung des Wiederkaufsrechts und hilfsweise auf die Eintragung eines Widerspruchs gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das LG durch Beschluss vom 22.8.2000 das AG Merseburg – Grundbuchamt – angewiesen, im Grundbuch von M., Blatt …, Abteilung II, lfd. Nr. 3 der Eintragungen, folgende Eintragung vorzunehmen: Ein dingliches Wiederkaufsrecht gemäß § 11 Ziffer 1 und II des Rentengutsrezesses X vom 22.3.1923 für die Rentengutsgesellschaft „M.” e.G. m. b. H. in L. unter Bezugnahme auf den bezeichneten § 11 und die Eintragungsbewilligung im § 14 des Rezesses mit dem Range vor Nr. 4.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gegen die Löschung des Wiederkaufsrechts sei gemäß § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde gegeben. § 71 Abs. 2 GBO finde keine Anwendung, denn es hand...

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