Leitsatz (amtlich)
Eine Auflassung kann im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auch vor einem gerichtsinternen Mediator erklärt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 28. Juli 2016 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Eintragung als Miteigentümer je zur Hälfte des im Grundbuch von N., Blatt 179 eingetragenen Grundstücks zu entsprechen.
Gründe
I. Als Eigentümer des o. g. Grundstücks ist im Grundbuch der inzwischen verstorbene W. Sch. eingetragen. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Oschersleben vom 3. Dezember 2015 (Gesch.: Nr.: 7a VI 282/15) von der Beteiligten zu 3. alleine beerbt.
Am 5. Oktober 2009 schlossen die Beteiligten in Vollzug eines am 2. Juli 2009 vor dem Landgericht Magdeburg (Gesch.: Nr.: MedAR 101/09; 9 O 732/08) geschlossenen Vergleichs einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung vor dem ersuchten Einzelrichter des Landgerichts in einem gerichtsinternen Mediationsverfahren. Dabei waren laut Protokoll vom 5. Oktober 2009 die Beteiligte zu 3. und ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K. sowie der Beteiligte zu 2. anwesend, der erklärte, auch seinen Bruder, den Beteiligten zu 1. zu vertreten. Im Termin am 9. Oktober 2009 erschien der Beteiligte zu 1. vor dem ersuchten Einzelrichter und genehmigte das Vergleichsprotokoll, wobei seine Unterschrift vom Richter beglaubigt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. August 2014 (Gesch.: Nr.: 9 O 732/08) wurde in dem Rechtsstreit zwischen der Beteiligten zu 3. als Klägerin und den Beteiligten zu 1. und 2. als Beklagten festgestellt, dass der Vergleich vom 2. Juli 2009 wirksam ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. März 2016 (Geschäfts-Nr.: 11 O 1152/15) wurde die Klage der Beteiligten zu 1. und 2. gegen die Beteiligte zu 3. auf Bewilligung der Eintragung mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde hierzu ausgeführt, dass die Kläger ihr Begehren bereits auf der Grundlage des Vergleichs geltend machen könnten und keines weiteren Vollstreckungstitels bedürften. Dies könne vom Grundbuchamt nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es an einer öffentlichen Urkunde fehle.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. den Vollzug der Eigentumsänderung im Grundbuch von N. Blatt 179, wie sie sich aus dem seinerzeit als Anlage dem Grundbuchamt vorgelegten Vergleich vom 5. Oktober 2009 ergab. Darauf teilte das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 den Beteiligten zu 1. und 2. folgendes mit:
"Entgegen der bisherigen Auffassung des Grundbuchamts sind nach Ansicht des Grundbuchamts die in dem Protokoll vom 5. Oktober 2009 erfolgten Erklärungen nicht in einem wirksamen 'gerichtlichen Vergleich' erfolgt, sondern in einem privatschriftlichen Vergleich, auch wenn dies 'vor dem Landgericht' geschehen ist. Auch die erteilte Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich ändert hieran nichts. Ein Vergleich vor einer Mediationsstelle ist von seinem Wesen her ein sogenannter 'privatschriftlicher Vergleich', auch wenn daraufhin aufgrund dieses Vergleichs sich das eigentliche streitige Prozessverfahren durch Erledigungserklärung seitens der streitigen Parteien erledigt. Selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden könnte, ist der Vergleich als solcher (vor dem Landgericht) unwirksam, weil der Beteiligte I. Sch. als nicht postulationsfähige Partei keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen konnte. Die 'Vergleichserklärungen' des I. Sch. sind als Prozesshandlung unwirksam.
Des Weiteren ist die Genehmigung des F. Sch. vom 9. Oktober 2009 deswegen nicht wirksam, weil sie nicht von einer zur Beurkundung unter Einhaltung der Grenzen der Amtsbefugnis sachlich befugten Personen erfolgt ist. Wirksam wird der eingangs erwähnte Vergleich (wenn unterstellt werden könnte, dass sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, der die Grundbuchformvorschriften erfüllt, nunmehr dadurch, dass a) die Prozessbevollmächtigten der 'Beklagten' - also sie selbst - den Vergleich für I. und F. Sch. noch nachträglich genehmigen, wobei ihre Unterschrift notariell beglaubigt werden muss. Letzteres ist wegen § 29 GBO erforderlich.
Im Übrigen fehlt die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Zur Erledigung dieser Beanstandung wird gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen bestimmt."
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. vom 26. Juli 2016 wurde die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Grundbuchamt vorgelegt.
Unter dem 28. Juli 2016 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 28. Dezember 2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Vergleich vor einer Mediationsstelle von seinem Wesen her ein sogenannter "privatschriftlicher Vergleich" sei und als solcher die Voraussetzungen des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ...