Leitsatz (amtlich)
Ein standardisiertes Messverfahren liegt bei der Messmethode PoliScan Speed auch dann vor, wenn dessen Gerät in einem Spezialgehäuse ("enforcement trailer") eingebaut und die Messung daher im mobil-stationären Betrieb erfolgt ist.
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Entscheidung vom 10.09.2020; Aktenzeichen 10 OWi 713 Js 211494/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Tatzeit: 04. August 2019) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und gegen ihn außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen das am 10. September 2020 verkündete und am 26. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht u.a. die Beweisanträge auf Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, so dass das Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht lasse auch eine Auseinandersetzung dahin vermissen, weshalb nicht eine Erhöhung der Geldbuße anstelle der Verhängung eines Fahrverbots in Betracht gekommen wäre. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. November 2020 Bezug genommen und verwiesen.
Mit Zuschrift vom 27. Dezember 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zu den Ausführungen in der Zuschrift hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 Stellung genommen. Es wird jeweils Bezug genommen und verwiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben sich nicht.
1. Die Verfahrensrüge einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts greift nicht durch. Das Amtsgericht war nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nachzugehen, so dass es zu Recht den dahin gestellten Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen hat.
Bei dem eingesetzten Messverfahren PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. nur Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2020, Rn. 2182 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Tatrichterin durfte sich deshalb damit begnügen, die Messmethode und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit anzugeben (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az. 4 StR 24/97, Rn. 26 m.w.N. - zitiert nach juris). Beides war geschehen, auch wenn die Angabe des Messverfahrens in den Urteilsgründen hätte deutlicher erfolgen können. Insoweit ist der Rechtsbeschwerdebegründung aber keine Rüge zu entnehmen. Zwar wird in dem Urteil der Toleranzwert zur Begründung der vorwerfbaren Geschwindigkeit von 86 km/h mit "3 Prozent des gemessenen Wertes" wiedergegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Formulierungsfehler, der unschädlich ist. Denn die Tatrichterin geht - das zeigt deren dargestellte Berechnung - im Weiteren zutreffend davon aus, dass bei einem Messwert von 89 km/h absolut 3 km/h abzuziehen sind. Nur der absolute Abzug entspricht auch den Vorgaben des Herstellers, wonach nämlich erst bei Messwerten größer als 100 km/h ein relativer Abzug in Höhe von 3 Prozent des gemessenen Wertes unter Aufrundung auf den nächsten ganzzahligen Wert vorzunehmen ist (Bl. 29 d.A.).
Liegt, wie hier, ein standardisiertes Messverfahren vor, durfte die Tatrichterin davon ausgehen, dass das Messgerät fehlerfreie Messergebnisse liefert.
Weil das Messgerät zusätzlich in einem Spezialgehäuse ("enforcement trailer") eingebaut und die Messung daher im mobil-stationären Betrieb erfolgt ist, gilt für die Bauart PoliScan Speed FM 1 (zusätzlich ausgestattet mit einer Rotlichtüberwachungsanlage, die bei einem Einsatz im Spezialanhänger deaktiviert ist) nichts Anderes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020, Az. 1 RBs 255/19, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom 25. April 2019, Az. 1 RBs 75/19, Rn. 3 - zitiert nach juris; jeweils zu PoliScan Speed zur älteren Bauart M 1) Zum einen gestattet die für das eingesetzte Messgerät erteilte Baumusterprüfbescheinigung (Bl. 29 d.A.) mit der Nummer DE-17-M-PTB-0033 den Einbau des Messgeräts in einem Kraftfahrzeug. Kraftfahrzeug ist auch ein Anhänger. Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) angeforderte Baumusterprüfbescheinigung zu dem Messgerät sieht unter Punkt 1.1. ausdrücklich den Aufbau und die Funktion der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage in einem "Spezialanhänger" vor.
Zum anderen ist allein entscheide...