Leitsatz (amtlich)
Wird ein ablehnender Einbenennungsbeschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und ist diese fehlerhaft und wird das Rechtsmittel insoweit korrekt eingelegt, ist die Fristversäumung des Rechtsmittelführers unverschuldet.
Verfahrensgang
AG Aschersleben (Aktenzeichen 4 F 86/00) |
Tenor
1. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Aschersleben vom 24.10.2001 wird zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren bis zur Scheidung der Ehe am 30.3.1999 verheiratet. Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder L. und T. wurden der Kindesmutter, Antragstellerin, übertragen. Nach der Scheidung hat die Antragstellerin ihren Mädchennamen „E.” wieder angenommen und erneut geheiratet, wobei ihr jetziger Ehemann ebenfalls den Namen „E.” trägt. Die Antragstellerin begehrte, dass nunmehr die beiden Kinder L. und T. ebenfalls den Namen „E.” annehmen. Der Antragsgegner hat hierzu seine Zustimmung nicht erteilt.
Das AG hat den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertieft hierzu ihr bisheriges Vorbringen und begehrt Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 621e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 S. 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das FamG gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.1999 – XII ZB 139/99, MDR 1999, 1447; BGH, Beschl. v. 18.11.1999 – 8 WF 300/99, OLGReport Naumburg 2000, 251). Die Beschwerdefrist gem. den §§ 516, 621e Abs. 3 S. 2 ZPO ist vorliegend nicht gewahrt, weil gem. § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht einzulegen ist, das Rechtsmittel der Antragstellerin aber erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist durch Vorlage der Akten durch das AG an den Senat gelangt ist. Der Antragstellerin ist hier jedoch auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Beschwerdefrist vorliegend als unverschuldet anzusehen ist. Das AG hat nämlich der Antragstellerin eine nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass der Beschluss mit der einfachen Beschwerde gem. § 19 FGG anfechtbar sei, übersandt. Dem ist die Antragstellerin nachgekommen indem sie an das AG, innerhalb der Monatsfrist des § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO, eine Beschwerdeschrift übersandt hat. Dass das AG dann, nach einer -nach dem eben gesagten überflüssigen-, Nichtabhilfeentscheidung die Akten dem Senat nicht innerhalb der eben genannten Frist vorlegte, ist nicht von der Antragstellerin zu vertreten.
Gleichwohl ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Die formellen Voraussetzungen für eine Einbenennung sind vom AG korrekt erfüllt worden. Ausnahmsweise war es abweichend von dem Grundsatz, dass die Eltern gemeinsam in einem Termin persönlich anzuhören sind, hier zulässig, den Antragsgegner durch das Rechtshilfegericht anzuhören. In Anbetracht des Wohnsitzes des Antragsgegners in Hamburg war diese Verfahrensweise zulässig. Darüber hinaus hat das AG auch einen Bericht des Jugendamtes Aschersleben eingeholt.
Zutreffend hat das AG auch festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung im vorliegenden Verfahren nicht gegeben sind. Gemäß § 1618 Abs. 1 BGB ist die Ersetzung der Zustimmung nur dann möglich, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Ersetzung der Zustimmung dem Wohl des Kindes lediglich dienen würde (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 18.11.1999 – 8 WF 300/99, OLGReport Naumburg 2000, 251). Nach den Feststellungen ist allerdings vorliegend lediglich das Letztere der Fall. Allein dass die Kinder eine sehr enge Bindung zu ihren Großeltern mütterlicherseits haben, die ebenfalls den Namen „E.” tragen, sowie der Umstand, dass durch die Namensungleichheit es jedes Mal an der Grenze zwischen Deutschland und Polen zu Problemen bei der Ein- bzw. Ausreise kommt, reicht nicht aus um die Erforderlichkeit zu begründen. Auch dass zwischen den Kindern und dem jetzigen Ehemann der Antragstellerin eine enge Vater-Kind-Beziehung besteht, reicht nicht aus um die von der Erforderlichkeit für das Kindeswohl auszugehen.
Auch der in dem Beschwerdevorbringen vorgetragene Sachverhalt, dass L. in der Schule auf die Frage ihres Namens den Namen „E.” angibt, vermag an den o.g. Erwägungen nichts zu ändern. Darüber hinaus bleibt nur der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Voranstellung ...