Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 26 F 96/02) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Halle vom 8.2.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.4.2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe
Wegen des Sachverhalts und der Gründe für den Erlass einer vorläufigen Regelung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das FamG zuständig. Da hier eine einstweilige Anordnung streitgegenständlich ist, gilt auch die Regelung des § 621g ZPO, der wiederum auf die §§ 620a bis 620g ZPO verweist. Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung ist dann gemäß § 620a, c ZPO die sofortige Beschwerde. Diese wiederum ist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO befristet, es gilt eine Notfrist von zwei Wochen. Die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführerin am 14.2.2002 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim AG Halle/Saalkreis am 19.3.2002 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bereits abgelaufen. Deshalb war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Naumburg, den 25.4.2002
– 8. Zivilsenat –
– 2. Senat für Familiensachen –
gez. Dr. Friederici gez. Bisping gez. Wiedenlübbert
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108793 |
JurBüro 2002, 540 |
EzFamR aktuell 2002, 346 |
www.judicialis.de 2002 |
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