Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachentscheidungsbefugnis des OLG bei Beschwerde über Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Hat das FamG den Versorgungsausgleich ausgesetzt und wird hiergegen Rechtsmittel eingelegt, ist das Verfahren nicht an das FamG zurück zu verweisen. Vielmehr ist der Senat zu einer Sachentscheidung berufen (a.A. die anderen FamS des OLG Naumburg).
Normenkette
BGB § 1587; FGG § 19
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen 11 F 1031/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, wird das Urteil des AG - FamG - Wernigerode vom 24.1.2007 - 11 F 1031/06 S, hinsichtlich Ziff. 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
a) Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., werden, bezogen auf den 31.1.2006 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften i.H.v. 70,21 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., übertragen.
b) Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.:..., werden, bezogen auf den 31.1.2006 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. 2,46 EUR monatlich auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., begründet.
1. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urteil des AG Wernigerode vom 24.1. dieses Jahres (Bl. 27-30 d.A.) ist die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG nicht gegeben seien.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 52-53 UA-VA), der moniert, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, wenn richtigerweise der Jahreswert der mitgeteilten monatlichen Versorgungsanrechte der Parteien aus der kommunalen Zusatzversorgung bei der Berechnung der beiderseitigen Anrechte in Ansatz gebracht werde.
II. Die gemäß den §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sowie den §§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt hat in der Sache Erfolg, da der Versorgungsausgleich nicht, wie erstinstanzlich entschieden, auszusetzen, sondern durchzuführen ist.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zwar gem. § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Vorschriften des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), da die Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB am 31.1.2006 (Bl. 10 d.A.) vor der noch ausstehenden Einkommensangleichung i.S.d. § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat und beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Anrechte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben. Der Versorgungsausgleich war dennoch gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil der Antragsteller bei richtiger Bewertung der seitens beider Ehegatten erworbenen kommunalen Zusatzversorgung sowohl die höheren angleichungsdynamischen als auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben hat.
Zugunsten der Ehefrau mit den jeweils wertniedrigeren Anrechten ergibt sich, notwendigerweise getrennt für die unterschiedlichen Anrechte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG, ein Ausgleichsanspruch gem. § 1587a Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der jeweiligen Wertdifferenz von 70,21 EUR bei den angleichungsdynamischen Anrechten (1) und von 2,46 EUR bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten (2). Die Realisierung des Ausgleichs im Wege des Rentensplittings und des analogen Quasi-Splittings ist ungeschmälert nach Maßgabe des Gesetzes möglich (3).
1. Bei den angleichungsdynamischen Anrechten, die der Ehemann i.H.v. 607,63 EUR (Bl. 35 UA-VA) und die Ehefrau i.H.v. 467,21 EUR (Bl. 13 UA-VA) während der Ehezeit erworben hat, erfolgt der Ausgleich der hälftigen Differenz von 70,21 EUR (= [607,63 EUR -487,21 EUR =] 140,42 EUR: 2) im Wege des Renten-Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB.
2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte hat der Ehemann - bei richtiger Bewertung der kommunalen Zusatzversorgung - i.H.v. 45,60 EUR (a) und die Ehefrau i.H.v. insgesamt 40,68 EUR erworben, wovon 2,06 EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen (Bl. 13 UA-VA) und, bei wiederum notwendiger Korrektur der erstinstanzlichen Berechnung, 38,62 EUR aus der kommunalen Zusatzversorgung (b). Es ergibt sich eine Differenz von 4,92 EUR, die zur Hälfte von 2,46 EUR gem. § 1587a Abs. 1 BGB zugunsten der Ehefrau auszugleichen ist, und zwar, mangels Anwendbarkeit einer vorrangigen Ausgleichsform, sei es gem. § 1587b Abs. ...