Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, der den Beteiligten weder vorgelesen/vorgespielt noch von diesen genehmigt wird
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Vergleich den Beteiligten weder vorgelesen/vorgespielt noch von diesen genehmigt, beendet dieser Vergleich den Rechtsstreit nicht. Eine Vollstreckungsklausel darf in diesem Fall nicht erteilt werden.
Normenkette
GewSchG §§ 1-2; ZPO §§ 160, 162 Abs. 1, § 892a
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 12.05.2006; Aktenzeichen 34 F 211/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Oschersleben vom 12.5.2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.7.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 500 EUR.
Gründe
Das FamG hat - auf Antrag der Antragstellerin, der fälschlicherweise als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichnet wurde und auch die weiteren Voraussetzungen nach § 64b Abs. 3 FGG außer Acht gelassen hat - in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2006 einen Vergleich nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes protokolliert. Da der Vergleich den Beteiligten nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls - auf den es allein ankommt - weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt wurde, kann er nicht als Vollstreckungstitel angesehen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 160 Rz. 5 m.w.N.). Eine Zwangsvollstreckung (§ 64b Abs. 4 FGG i.V.m. § 892a ZPO) kann aber nur aus Vollstreckungstiteln stattfinden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt wurden (Zöller/Stöber a.a.O., § 892a Rz. 2).
Gleichwohl hat das FamG am 12.5.2006 einen Zwangsgeldbeschluss nach § 892a S. 3 i.V.m. § 890 ZPO erlassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der - fristgemäßen - sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO), mit der sie eine Erhöhung des festgesetzten Zwangsgeldes begehrt.
Der Rechtsbehelf kann - da kein Vollstreckungstitel vorliegt - keinen Erfolg haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1683629 |
FamRZ 2007, 1178 |
OLGR-Ost 2007, 203 |
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