Leitsatz
Das FamG hatte in einem Verfahren nach dem GewSchG in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes protokolliert. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls war dieser Vergleich den Beteiligten weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt worden.
Auf Antrag der Antragstellerin wurde ein Zwangsgeldbeschluss nach § 829a S. 3 i.V.m. § 890 ZPO erlassen. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des festgesetzten Zwangsgeldes begehrte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und in seiner Begründung ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene und protokollierte Vergleich könne nicht als Vollstreckungstitel angesehen werden, da er ausweislich des Sitzungsprotokolls den Parteien weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt worden sei. Eine Zwangsvollstreckung könne jedoch nur aus Vollstreckungstiteln stattfinden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt worden seien.
Da ein Vollstreckungstitel nicht vorliege, könne das Rechtsmittel der Antragstellerin keinen Erfolg haben.
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