Leitsatz (amtlich)
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil unzulässig durch Beschluss verworfen, ist für die sofortige Beschwerde der Einzelrichter beim Senat zuständig. Da nach dem Gesetz aber durch Urteil zu entscheiden ist und für die Berufung der Senat dann zuständig ist bedingt das fehlerhafte Vorgehen eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen den gesetzlichen Regeln.
Verfahrensgang
AG Zerbst (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen 7 F 380/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Zerbst vom 20.6.2007 (Az.: 7 F 380/06) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt.
Gerichtskosten werden bei einem Beschwerdewert von 3.497 EUR nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist im Hinblick auf die gebotene Meistbegünstigung des Beklagten zulässig, obwohl er sich gegen die Verwerfung seines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil wendet, für das nach erfolgter Einspruchsverwerfung nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bereits seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung nur die Berufung in Betracht kommt.
Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses vom 20.6.2007 (Bl. 30 d.A.), da das AG in prozessual unzulässiger Art und Weise über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch Beschluss entschieden hat.
Eine Entscheidung über die Verwerfung des Einspruches gegen ein Versäumnisurteil muss stets durch Urteil ergehen, wie sich aus § 341 Abs. 2 ZPO unzweifelhaft ergibt. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 341 Abs. 2 ZPO, die das AG zwar in seiner Entscheidung zitiert, an deren Inhalt es sich aber nicht gehalten hat, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, weil bei einer Berufung nicht der originäre Einzelrichter sondern der Senat zuständig wäre, der jedoch nicht über die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss zu befinden hat. Eine Überleitung der Sache ins Urteilsverfahren kommt in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Auf Grund der erstinstanzlichen Einzelrichterentscheidung mittels Beschluss ist gem. § 568 Satz 1 ZPO der originäre Einzelrichter beim OLG für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig. Nach dieser prozessual fehlerhaften Entscheidung des AG ist es zu einer gesetzwidrigen Verschiebung der Zuständigkeit gekommen, die nur durch die Zurückverweisung der Sache zu korrigieren ist (vgl. hierzu ausführlich OLGReport Celle 2003, 148-149).
Die Nebenentscheidungen, insbesondere die zur Nichterhebung der Gerichtgebühren des Beschwerdeverfahrens, folgen aus §§ 21 Abs. 1 GKG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2008, 287 |
NJW-Spezial 2008, 27 |
OLGR-Ost 2007, 1015 |