Leitsatz (amtlich)
Der Senat vertritt mit dem BayObLG (BayOLGZ 1999, 97 ff.) die Ansicht, dass § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG nicht zwingend dazu führt, dass der aus der Haft gestellte Asylantrag eines Ausländers, der sich auf Grund § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindet, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft hindert, und dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sich der Ausländer bereits länger als einen Monat ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 05.01.2001; Aktenzeichen 25 T 358/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Stendal vom 5.1.2001 wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen des Betroffenen und des Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 1.12.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er verfügte bei Einreise nicht über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und hatte bis zu seiner Festnahme am 5.12.2000 in K. keine solche Genehmigung beantragt. Das AG Gardelegen ordnete auf Antrag des Beteiligten nach Anhörung des Betroffenen am 6.12.2000 nach § 57 Abs. 2 AuslG die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten an (GA 23–24). Zur Begründung führte das AG aus, der Betroffene sei wegen seiner unerlaubten Einreise und seines ungenehmigten Aufenthaltes in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung sei erforderlich, weil seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheine. Von dem Betroffenen nicht zu vertretende Gründe, die seine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate hinderten, lägen nicht vor.
Der Beteiligte ordnete am 7.12.2000 (GA 55–57) sofort vollziehbar die Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20.12.2000 (GA 59–68) den am 12.12. aus der Haft heraus gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Betroffenen nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe seiner Entscheidung aus der Haft heraus nach Indien an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
Der Betroffene legte gegen den Beschluss des AG am 14.12.2000 sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, die Haftanordnung sei unverhältnismäßig, weil er bereits am 6.12.2000 anlässlich seiner Festnahme in K. einen Asylantrag gestellt habe. Die Auflage, sich eine Fahrkarte nach Halberstadt zu kaufen und sich binnen zwei Tagen bei der für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Zentralen Aufnahmestelle in Halberstadt zu melden, wären ausreichend gewesen.
Das LG Stendal hat nach eigener Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5.1.2001 die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls des Anhörungstermins (GA 91–94) und der Gründe der Beschwerdeentscheidung (GA 100–107) Bezug genommen. Der Betroffene hat sofort nach ihrer Verkündung gegen die Beschwerdeentscheidung zu Protokoll des LG weitere Beschwerde eingelegt (GA 94).
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.
Sie ist gem. §§ 103 Abs. 2 S. 1 AuslG, 3 Sätze 1 und 2, 7 Abs. 1 FEVG, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Der Betroffene ist durch die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt, weil sie die Fortdauer der Abschiebungshaft bewirkt (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG). Die vorgeschriebene Form der Einreichung der Beschwerde (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG) ist durch Protokollierung durch die Vorsitzende Richterin des Beschwerdegerichts gewahrt (§§ 24 Abs. 1 Nr. 1a, 8 Abs. 1 RPflG). Die Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 1 FGG ist eingehalten.
2. Die Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 550, 551 ZPO).
Eine Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO). In dieser Hinsicht hat der Betroffene, der seine weitere Beschwerde nicht begründet hat, keine Rügen vorgebracht. Auch sonst liegen keine Fehler des LGes bei der Rechtsanwendung vor.
2.1. Das LG hat seine Entscheidung zu Recht auf § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG gestützt. Es hat ausgeführt, die Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft sei begründet, weil der Betroffene unerlaubt eingereist und deshalb nach § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) vollziehbar ausreisepflichtig sei. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei ihm auch nicht wegen seines Asylantrages gestattet, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Antrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und dessen Anordnung über seine Abschiebung vollziehbar geworden sei (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Diese Ansicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2.2. Das LG hat sich mit § 14 Ab...