Leitsatz (amtlich)

Die Justizvollzugsanstalt hat aus ihrer Fürsorgepflicht heraus zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gefangenen und um den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Resozialisierung auch insoweit Geltung zu verschaffen, sicherzustellen, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der von einem privaten Anbieter zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Entscheidung vom 30.12.2014; Aktenzeichen 509 StVK 179/13)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. und nutzt dort das für die Gefangenentelefonie allein zur Verfügung stehende Telefonsystem der Fa. C. GmbH (nachfolgend: Fa. C.) über die in den einzelnen Vollzugsabteilungen der Anstalt installierten Telefone.

In der von einer Projektgesellschaft errichteten Justizvollzugsanstalt B. werden einzelne Aufgaben des Strafvollzuges über ein privates Unternehmen, die Fa. J. GmbH & Co. KG, erfüllt (Public Private Partnership - Project).

Der unter dem Betreff: "Gefangenentelefonie in der JVA B. ; ergänzender Vertrag mit der Fa. C." unter dem Datum des 12. Dezember 2008 gefertigte Vermerk des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: 4570-304.3/8, lautet:

"1. Vermerk:

In der JVA B. wird die Gefangenentelefonie über die Projektgesellschaft sichergestellt. Die Fa. J., die für diese Dienstleistung zuständig ist, hat sich der Fa. C. als Nachunternehmer bedient, die auf der Grundlage eines vom MJ für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages in allen bestehenden Anstalten die Gefangenentelefonie sicherstellt. Über die Abwicklung/Nutzung des von der Fa. J. bereit gestellten Telefonsystems - ist [Ergänzung durch den Senat] - die ergänzende Vereinbarung mit der Fa. C. zu schließen. [...]"

Bei dem in Bezug genommenen Vertrag handelt es sich um den unter dem 11. und 16. Juli 2002 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Justiz, und der Fa. C. geschlossenen Rahmenvertrag Nr. .../2002 über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

In § 1 Ziff. 1 dieses Vertrages wird als Vertragsgegenstand die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Landes unter Verwendung einer technischen Anlage - C. Telefonanlage (C. Telefonanlage)- genannt. Nach § 1 Ziff. 2 stellt C. den Justizvollzugsanstalten die C. Telefonanlage und die zu deren Betrieb erforderliche Software kostenfrei zur Verfügung und installiert die Anlage für die Benutzung durch die Gefangenen. C. und jede einzelne Justizvollzugsanstalt klären nach den örtlichen Gegebenheiten den Bedarf an Geräten und Gegenständen, die für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen benötigt werden, und legen in einer Ergänzungsvereinbarung nach dem Muster der Anlagen A und B die Auflistung der überlassenen Geräte und Gegenstände und deren Aufstellorte fest. Nach § 1 Ziff. 3 dieser Regelung übernimmt C. für die Justizvollzugsanstalten die Verwaltung des Telefonverkehrs der Gefangenen, die Abrechnung angefallener Telefonentgelte, die Einrichtung und Wartung der C. Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Telefonnetz, einschließlich der erforderlichen Leistungskapazitäten. C. sichert eine Jahresgesamtverfügbarkeit der Telefoniemöglichkeit von 97,7 % zu. Nach § 5 Vertragsdauer beträgt die Laufzeit des Vertrages ... Jahre. Die Vertragslaufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere ... Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Unter dem Datum des 12. Dezember 2008 schlossen die Justizvollzugsanstalt B. und die Fa. C. den Vertrag Nr. .../2008, der den Betrieb einer Telefonanlage zum 01. Februar 2009 in der Anstalt zum Gegenstand hat. Unter anderem wurde vereinbart, dass der Vertrag so lange läuft, wie der Vertrag zwischen dem Land und der Projektgesellschaft besteht. Des Weiteren wurden von den beigefügten Vertragsbedingungen ausschließlich § 2 (Kosten und Abrechnung, wo unter Ziff 1 S. 3 geregelt ist: Änderungen der Tarife sind im Einvernehmen mit der JVA möglich.), § 5 (Geheimhaltung, Datenschutz), § 8 (Verschiedenes) sowie die §§ 5 - 9, 12 und 13 der Anl. 1 "C. Durchführungsregelungen und Leistungsverzeichnis (...) sowie die Anl. II Tarifentgeltbestimmung (TEB) einbezogen. Hinsichtlich der wei...

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