Leitsatz (amtlich)

Die Ausbildung an der Ingenieur-Schule Berlin-Wartenberg in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung "Hochschulingenieur" ist einem Fachhochschulabschluss gleichwertig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit duch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung ist für das Vergütungsverfahren bindend.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 25 T 8/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Stendal v. 13.5.2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 2) ist Berufsbetreuer und im Rahmen dieser Tätigkeit als Mitglied des Betreuungsvereins (Beteiligter zu 1) tätig. Der zum Betreuer des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 2) hat vor dem AG beantragt, seine Vergütung festzusetzen. Abweichend von der bis dato geübten Praxis wurden dann dem Beteiligten zu 2) nicht mehr nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG 31 Euro je Stunde minus 10 % Abschlag berechnet, sondern lediglich ein Betrag von 23 Euro je Stunde minus 10 %. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2) nicht über vergütungssteigernde Kenntnisse i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG verfüge und auch kein Vertrauensschutz auf eine weitere, höhere Einstufung wie bisher bestehe. Gegen diese Entscheidung des AG hat der Beteiligte zu 1) als Betreuungsverein die sofortige Beschwerde eingelegt, das LG hat auf die sofortige Beschwerde hin den Beschluss des AG geändert und die Vergütung ausgehend von einem Stundensatz von je 31 Euro minus 10 % festgesetzt. Das LG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich die weitere Beschwerde zugelassen, von der Möglichkeit der Einlegung dieses Rechtsmittels hat der Bezirksrevisor Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die ausführliche Entscheidung des LG verwiesen.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist auf Grund der weiteren Zulassung durch das LG gem. §§ 27, 29, 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthaft. Es handelt sich gem. §§ 56 Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2 FGG um eine sofortige weitere Beschwerde.

Die sofortige weitere Beschwerde ist im Ergebnis jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das LG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in Bezug auf den Beteiligten zu 2) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG vorliegen und deshalb ausgehend von einem Stundensatz i.H.v. 31 Euro je Stunde minus 10 % gem. Einigungsvertrag gerechnet. Die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich nach § 1 BVormVG, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung ohne Rückgriff aus der Staatskasse zu gewähren ist (BGH v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, FamRZ 2000, 1569). Diese Voraussetzung ist erfüllt, indem der Beteiligte zu 2) durch Beschluss des AG Osterburg als berufsmäßiger Betreuer bestellt worden ist und im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens festgestellt wurde, dass der Betreute selbst mittellos ist.

Rechtsfehlerfrei hat das LG sodann festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine zweifache Erhöhung der Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG hier vorliegen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben sind. Hierbei hat das LG zutreffend festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Das heißt, der Betreuer muss nicht nur eine Hochschulausbildung abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Ausbildung, sondern auch durch diese Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben haben.

Die formale Voraussetzung in Form eines entsprechenden Ausbildungsabschlusses hat der Beteiligte zu 2) dadurch erfüllt, dass er die Abschlussprüfung an der Ingenieur-Schule Berlin-Wartenberg in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung Hochschulingenieur abgelegt hat. Diese Ausbildung ist einem entsprechenden Fachhochschulabschluss gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit ist mit Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung v. 15.2.1993 festgestellt worden. Zutreffend hat das LG dann festgestellt, dass diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Auch die hierzu angeführte Begründung überzeugt insoweit, als es, wie dort festgestellt, Sinn und Zweck der Gleichwertigkeitsbescheinigung ist, den betreffenden Personen eine Chancengleichheit im weiteren beruflichen Fortkommen herzustellen und weiterhin auszuschließen, dass die Gleichwertigkeit von Ausbildungen immer wieder neu in Zweifel gezogen werden kann und zu einer Benachteiligung ggü. anderen Bewerbern führt, die ihre Ausbildung in einem Teil der Bundesrepublik De...

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