Leitsatz (amtlich)
Ob die Zivilkammer eines LG durch den originären Einzelrichter oder nach Vorlage durch den Einzelrichter in voller Besetzung zu entscheiden hätte, ist einer gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO nicht zugänglich.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 5 O 224/14) |
Tenor
Das Gesuch des Klägers um Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Bestimmungsverfahrens wird auf 240.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragt, nachdem das LG Berlin den Rechtsstreit an das LG Halle verwiesen hat, die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit, weil seiner Auffassung nach die Einzelrichterin die Sache der Kammer zur Entscheidung vorlegen müsste.
Der Antrag ist unzulässig. Hierzu verweist der Senat zunächst auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22.12.2014. Außerdem ist die Frage, ob die Zivilkammer in voller Besetzung oder durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, nicht durch die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit zu klären. § 36 ZPO, insbesondere auch der von vornherein nicht einschlägige § 36 I Nr. 1 ZPO findet auf Kompetenzkonflikte innerhalb des gleichen Spruchkörpers keine Anwendung (Prütting/Gehrlein/Lange, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rdn. 12). Ist zweifelhaft, ob gemäß § 348 ZPO der originäre Einzelrichter oder die Kammer zur Entscheidung berufen ist, klärt der betroffene Spruchkörper dies ggf. unter Hinzuziehung der nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreter analog § 348 II ZPO durch unanfechtbaren Kammerbeschluss (BGH NJW 2003, 3636, 3637; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 36 Rdn. 3; Musielak/Wittschier, § 348 Rdn. 18; BeckOK-ZPO/Toussaint, ZPO, Stand: 1.1.2015, § 36 Rdn. 37, 37.3). Im Übrigen gilt das Vorlageverfahren des § 348 III ZPO. Für eine analoge Anwendung des § 36 ZPO besteht deshalb kein Raum. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rdn. 29a) überzeugt den Senat auch deshalb nicht, weil § 348 ZPO keine Zuständigkeitsnorm ist, sondern die Besetzung des zuständigen Gerichts regelt (vgl. Zöller/Greger, § 348 Rdn. 23; Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl., § 348 Rdn. 106).
Der Senat ist an seiner Entscheidung zu Lasten des Klägers im Nebenverfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht durch etwaige Unklarheiten in den Vertretungsverhältnissen der Beklagten gehindert.
Mit der Zurückweisung des Gesuchs auf Gerichtsstandsbestimmung wird nach § 91 I 1 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen.
Der Streitwert entspricht einem Bruchteil der Hauptsache, hier 1/10.
Fundstellen