Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen 30 StVK 638/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.09.2005; Aktenzeichen 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Halle vom 23.12.2003 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 23.12.2003 hat das Landgericht – Strafvollsteckungskammer – Halle einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen diesen am 09.02.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit eigenem Schreiben vom 09.02.2004 – beim Landgericht eingegangen am 12.02.2004 – Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, zur Begründung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorgeführt zu werden.

Am 20.02.2004 hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Begründung der Rechtsbeschwerde als Erklärung des Beschwerdeführers aufgenommen:

„Wegen der Begründung meiner Rechtsbeschwerde nehme ich vollinhaltlich Bezug auf die anliegende Begründung vom 20.02.2004, die ich hiermit zum Inhalt des Protokolls mache.”

Dem Protokoll ist ein eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers beigefügt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Die Aufnahme der Begründung entspricht nicht § 345 Abs. 2 StPO.

Aus dem Protokoll muss sich ergeben, dass der Urkundsbeamte den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung geprüft hat und wofür er die Verantwortung zu übernehmen bereit ist (Meyer-Goßner, StPO, 45 A., RdNr. 20 zu § 345).

Die Rechtsbeschwerde ist dann unzulässig, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Beschwerdeführer diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Beschwerdeführer überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln umkleidet (BGHR, StPO § 345, Begründungsschrift 5).

Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung hier nicht. Sie nimmt lediglich Bezug auf ein eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers.

Für eine Wiedereinsetzung von Amtswegen sieht der Senat hier keine Veranlassung.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

 

Unterschriften

gez. Hennig, gez. Henze-von Staden, gez. Sternberg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556499

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