Leitsatz (amtlich)
Lagen die Voraussetzungen für eine Stundung bereits während des Verfahrens vor, kann der unterlassene Stundungsantrag nicht nach Rechtskraft nachgeholt werden.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Aktenzeichen 5 F 837/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG – FamG – Wittenberg vom 12.2.2002 – 5 F 837/01, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 14 FGG i.V.m. den §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff., 621a Abs. 1 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO (in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Rechtspflegerin des AG Wittenberg vom 12.2.2002 – 5 F 837/01 (Bl. 11 d.A.), ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das AG das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei gem. den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, verneint.
Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des AG in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 5.3.2002 (Bl. 16 d.A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.
Ergänzend sei lediglich folgendes ausgeführt:
Die für den Stundungsantrag gem. § 1382 Abs. 1 BGB, § 53a FGG begehrte Prozesskostenhilfe ist – unabhängig von den Erwägungen des AG zur Mutwilligkeit – auch aus dem Grunde nicht zu bewilligen, weil jenem die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO fehlt. Denn der Antragsteller hat schon nicht, auch nicht für die im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichende summarisch-prognostische Prüfung der Erfolgsaussichten, schlüssig dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung über die Zugewinnausgleichsforderung im streitigen Verfahren beim AG Wittenberg, Az.: 5 F 717/99, wesentlich geändert hätten (§ 1382 Abs. 6 BGB analog), sodass er auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss zulässigerweise noch einen Stundungsantrag stellen könnte.
1. Zunächst hätte hier der Antragsteller nicht nur, wie das AG in dem angefochtenen Beschluss vom 12.2.2002 (Bl. 11 d.A.) festgestellt hat, den Antrag auf Stundung aufgrund des Sachzusammenhangs im streitigen Verfahren betreffend die Ausgleichsforderung stellen können, vielmehr hätte er diesen auch zwingend stellen müssen. Der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung gem. § 1382 Abs. 1 BGB kann nämlich in dem Fall, das diese zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach streitig ist, nur in einem bereits anhängigen Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 1382 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1382, Rz. 5).
So lag es hier. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren des AG Wittenberg, Az.: 5 F 717/99, geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung war zwischen den Parteien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig. Über diese wurde erst nach Einholung eines Wertermittlungsgutachtens mit Urteil des AG Wittenberg vom 5.7.2001 (Bl. 91 bis 95 der Beiakte 5 F 717/99), welches mittlerweile aufgrund der mit Schriftsatz vom 2.10.2001 erklärten Rücknahme (Bl. 125 der Beiakte 5 F 717/99) der hiergegen seitens des Antragstellers eingelegten Berufung (OLG Naumburg – 14 UF 136/01) rechtskräftig geworden ist, teilweise zugunsten der jetzigen Antragsgegnerin entschieden. Ein Stundungsantrag i.S.d. § 1382 Abs. 5 BGB ist ausweislich der vom Senat beigezogenen Verfahrensakte des AG Wittenberg – 5 F 717/99, zu keinem Zeitpunkt gestellt worden.
2. Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und Abschluss des streitigen Verfahrens über die Ausgleichsforderung könnte nunmehr jedoch ein Stundungsantrag gem. § 1382 Abs. 1 BGB nur noch dann gestellt werden, falls sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert hätten (§ 1382 Abs. 6 BGB analog; Palandt/Brudermüller, BGB, § 1382, 61. Aufl., Rz. 5). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder von dem Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar mag es sein, dass sich bei einer sofortigen Bezahlung des Zugewinnausgleichs die Lebensverhältnisse der drei gemeinsamen Kinder verschlechtern könnten, sodass – ohne Berücksichtigung der Belange des Gläubigers – prinzipiell davon auszugehen wäre, dass die sofortige Zahlung zur Unzeit i.S.d. § 1382 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgen würde. Dass die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde, ist aber bereits die grundsätzliche Tatbestandsvoraussetzung für einen Stundungsantrag gem. § 1382 BGB, d.h., diese müsste sowohl in dem Fall, dass die Ausgleichsforderung zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig gewesen ist (vgl. § 1382 Abs. 1 BGB), als auch in dem Fall des § 1382 Abs. 5 BGB bei deren Streitigsein erfüllt sein.
Vielmehr muss, damit nach Abschluss des streitigen Verfahrens über die Ausgleich...