Verfahrensgang
AG Aschersleben (Aktenzeichen 07-7880030-09-N) |
Nachgehend
Tenor
Die Sache wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Das AG Aschersleben erließ als Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Der Vollstreckungsbescheid enthielt mangels entsprechender Angaben im Antrag auf Erlass desselben keine Kosten der Antragstellerin.
Unter dem 23.10.2007 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Auslagen für das Mahnverfahren gegen den Antragsgegner i.H.v. 45 EUR. Das AG Aschersleben erklärte sich mit Beschluss vom 17.12.2007 nach §§ 103 f. ZPO für sachlich unzuständig und verwies die Sache an das AG Erfurt. Dieses erklärte sich nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7.4.2008 für unzuständig und übersandte die Sache zur gerichtlichen Klärung des Zuständigkeitskonflikts an das OLG Naumburg.
II. Das Bestimmungsverfahren nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO ist eröffnet, nachdem sich beide bisher mit der Angelegenheit befasste Gerichte jeweils für sachlich unzuständig erklärt haben, das AG Aschersleben durch seinen Verweisungsbeschluss vom 17.12.2007 und das AG Erfurt durch seine Vorlage an das OLG vom 7.4.2008. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Das OLG Naumburg ist nach § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des BGH zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, denn die beiden im Zuständigkeitskonflikt befangenen AG befinden sich in unterschiedlichen Bundesländern, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH ist.
Der Senat möchte das AG Aschersleben als zuständiges Gericht für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmen. Der erkennende Senat hat in Fällen, in denen das OLG Naumburg originär zur Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts berufen war, jeweils das Mahngericht als zuständiges Gericht bestimmt (vgl. Beschlüsse jeweils vom 22.1.2008, 1 AR 19/07 = u.a. NJW 2008, 1238 und 1 AR 20/07; im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.10.2005 - 13 W 1484/05, OLGR 2006, 211). Soweit der Senat jedoch an Stelle des BGH entscheidet, wie hier, ist eine Vorlage an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO geboten. Denn die Frage nach der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren, soweit dieses nicht in ein streitiges Verfahren übergeht - also bei Rücknahme des Antrags auf Erlass des Mahn- oder des Vollstreckungsbescheids bzw., wie hier, bei Erlass beider Bescheide bzw. bei sonstiger Erledigung des Mahnverfahrens ohne Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist zwischen den OLG umstritten. Insbesondere hat auch der BGH zu der dem § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG in der zeitlichen Geltung vorgehenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 BRAGO noch die Auffassung vertreten, dass für die Kostenfestsetzung dasjenige Gericht zuständig sei, das i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszuges geworden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.1991, 1 ARZ 136/91 = u.a. NJW 1991, 2084; ebenso z.B. BayObLG, Beschl. v. 21.10.2003 - 1Z AR 118/03, Rpfleger 2004, 234).
Der erkennende Senat legt § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG dahin aus, dass es in denjenigen Verfahren, in denen in der Hauptsache das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nicht befasst wird, es auch bei der Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung verbleibt.
Nach § 689 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO sowie § 1 Satz 1 der Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei dem AG Aschersleben vom 12.9.2005 (GVBl. LSA 2005, S. 630) ist das AG Aschersleben als Zentrales Mahngericht des Landes Sachsen-Anhalt für die Mahnverfahren aller AG des Landes örtlich und sachlich zuständig. Seine Zuständigkeit ist durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts des Landes Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Thüringen und Sachsen, der am 1.5.2007 in Kraft getreten ist, u.a. auf die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Freistaates Thüringen erweitert worden (vgl. GVBl. LSA 2007, S. 134 ff., S. 170). Als solches gemeinsames Mahngericht ist es hier tätig geworden.
Das Mahnverfahren ist ein Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines vollstreckbaren Titels. Nach § 699 Abs. 3 ZPO obliegt es dem Mahngericht, in den Vollstreckungsbescheid auch alle bislang entstandenen Kosten des Antragstellers aufzunehmen, um eine gesonderte Geltendmachung dieser Kosten zu vermeiden.
Die gleiche Zielsetzung verfolgt auch § 11 Abs. 1 RVG. Durch diese Vorschrift wird dem Verfahrensbevollmächtigten u.a. eines Antragstellers im Mahnverfahren die rechtliche Möglichkeit zur vereinfachten Schaffung eines Kostentitels eingeräumt. Als zuständiges Gericht wird abstrakt das "Gericht des ersten Rechtszuges" benannt. Der Senat legt diesen Begriff erweiternd dahin aus, dass dasjenige Gericht auch für das ...