Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung der KKH (Kaufmännische Krankenkasse) im Verfahren über den Versorgungsausgleich. Aufhebung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei fehlerhafter Berechnung durch das FamG
Leitsatz (amtlich)
Die KKH (Kaufmännische Krankenkasse) ist Beteiligte im Verfahren über den Versorgungsausgleich.
Rügt die KKH fehlerhafte Berechnungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn der Senat feststellt, dass das Familiengericht übersehen hat, dass bei den Anrechten der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) übersehen wurde, dass eine Partei noch rentenfern ist, auch wenn die VBL ihrerseits als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Normenkette
BGB § 1587; FGG § 53b
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen 5 F 491/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der "Kaufmännischen Krankenkasse" (KKH) wird das am 10.2.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Weißenfels (Az.: 5 F 491/06) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteilstenors) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Weißenfels zurückverwiesen.
2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Verbundurteil vom 10.2.2009 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die "Kaufmännische Krankenkasse" (KKH), bei der für die Antragstellerin Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bestehen, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, bei der Bewertung des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts der Antragstellerin habe das AG eine falsche Tabelle zur Barwertverordnung angewandt, und unzutreffend habe es darüber hinaus diese Anwartschaft der Antragstellerin zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und insofern begründet, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und Zurückverweisung an das AG zur erneuten Behandlung und Entscheidung führt.
Die inhaltlichen Einwände der "Kaufmännischen Krankenkasse" (KKH) als Trägerin einer betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin hinsichtlich des vom AG unrichtig angewandten Erhöhungsfaktors (statt der Tabelle 4 hätte die Tabelle 1 zur Barwertverordnung angewendet werden müssen) und der fehlerhaften Heranziehung eines bei der KKH bestehenden und nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichenden Versorgungsanrechts der Antragstellerin zur Begründung von Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung treffen zu.
Gleichwohl ist jedoch anstelle einer inhaltlichen Abänderung durch den Senat das Urteil des AG vom 10.2.2009 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen, weil es sich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), dem Träger einer weiteren betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin, um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt und die Antragstellerin zum Personenkreis der sog. "rentenfernen Versicherten" gehört, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) zur Unwirksamkeit der Startgutschriften rentenferner Versicherter - zu dieser Personengruppe gehört die am 16.11.1964 geborene Antragstellerin - ist das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen (vgl. zur Verfahrensweise BGH, Beschlüsse v. 5.11.2008 - XII ZB 181/05 und XII ZB 53/06 - beide zitiert nach "juris").
Die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nebst Zurückverweisung der Sache an das AG ist unabhängig von einem entsprechenden Antrag eines Beteiligten (vgl. Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rz. 73) angezeigt, damit das Familiengericht als Gericht erster Instanz über die Aussetzung und deren Umfang (vgl. hierzu Borth, FamRZ 2008, 326 und Rehme, FuR 2008, 216) selbst entscheiden kann und den Parteien somit beide Tatsacheninstanzen erhalten bleiben (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschl. v. 31.3.2008 - 8 UF 46/08; gegen eine Zurückverweisung in einem Fall, in dem die Entscheidung des AG vor dem 14.11.2007 getroffen worden war, BGH vom 5.11.2008 - XII ZB 53/06).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 49 Ziff. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2218969 |
OLGR-Ost 2009, 860 |