Leitsatz (amtlich)

Die Schwere der Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Allerdings ist nicht jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers.

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2012,

durch die dem Angeklagten Rechtsanwalt Jan-Robert Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger bestellt wurde,

wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle (4a Ns 2/12 602 Js 28795/11) hat mit Anordnung vom 11. Mai 2012 dem Angeklagten seinen bisherigen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Jan-Robert Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger bestellt.

Dagegen hat sich die Staatsanwaltschaft Halle mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gewandt, welchem der Vorsitzende am 21. Mai 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der gemäß § 304 StPO zulässigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.

Das Beschwerdegericht prüft bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers lediglich, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und im Übrigen die Person des Pflichtverteidigers ermessensfehlerhaft ausgewählt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2008, 1 Ws 638/08; KG Berlin, Beschluss vorn 25. April 2001 1 AR 422/01 - 3 Ws 219/01; Düsseldorf, StV 04, 62 m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 07, 244; Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 141, Rn. 9 m.w.N.).

Die angefochtene Entscheidung hält danach rechtlicher Prüfung stand.

Der Senat hat den Sachverhalt erneut geprüft und kommt zum selben Ergebnis wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung.

Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass die Notwendigkeit der Beiordnung nicht aus § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO folgt, da vorliegend das Landgericht nicht erstinstanzlich, sondern in der zweiten Instanz über die Verurteilung des Angeklagten entscheidet.

Gegen die Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat gibt es jedoch nichts zu erinnern.

Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 140 Rn. 23 m.w.N.). Die Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird, wobei es sich um keine starren Grenzen handelt (vgl. KG StV 85, 448; OLG NStZ 82, 298; OLG Jena StraFO 2005, 200; OLG Stuttgart StV 02, 237L; Meyer-Goßner a. a. 0.).

Danach ist vorliegend die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Weil das Beschwerdevorbringen die Gründe dieser Entscheidung nicht entkräftet oder wesentlich abschwächt nimmt der Senat auf diese Gründe sowie auf die der Nichtabhilfeentscheidung Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.

Entscheidend ist vorliegend, dass der Vorsitzende den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Schwere der Tat aufgrund der wegen der weiteren gegen den Angeklagten erhobenen Anklagen möglicherweise zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht verletzt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Terminierung der Berufungsverhandlung rechtskräftige Entscheidungen in den anderen gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren angestrebt wurden. Auch die Erwägung des Vorsitzenden, der Angeklagte habe einen Anspruch auf zeitnahe Entscheidung über seinen Beiordnungsantrag, so dass eine Entscheidung auf Grundlage einer Prognose zu treffen sei, gibt es nichts zu erinnern. In diese Prognoseentscheidung hat der erkennende Richter alle ihm bekannten Umstände, insbesondere weitere Anklagen einzustellen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3957831

StV 2013, 433

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