Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Sachverständiger aufgrund des Inhalts seines Gutachtens bzw. aufgrund einer darin enthaltenen Äußerung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so muss der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens gestellt werden, wobei der Partei eine dem Umständen des Falles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Dies ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung der OLG der sich auch der erkennende Senat anschließt.

2. Als angemessene Überlegungsfrist ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen ausreichend; jedenfalls entspricht diese Frist nicht der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung mit den Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordert.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 9 O 944/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 6.4.2001, 9 O 944/98, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für von ihm gelieferte Materialien zur Modernisierung der Heizungs- und Schornsteinanlage im Mehrfamilienhaus des Beklagten. Die Klageforderung belief sich ursprünglich auf 45.011,19 DM und ist nunmehr wegen einer zwischenzeitlichen Teilleistung i.H.v. 26.844,66 DM am 6.07.1998 auf den Restbetrag von 18.166,53 DM beschränkt worden. Zudem begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Klage in ursprünglicher Höhe anfangs zulässig und begründet war und erst durch die oben genannte Zahlung unbegründet geworden ist.

Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung unter anderem mit Mängelrügen und der Geltendmachung von Folgeschäden aus mangelhaften Leistungen des Klägers verteidigt. Das LG hat insoweit Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, inzwischen ergänzt durch insgesamt drei gutachterliche Stellungnahmen desselben Sachverständigen. Der Kläger hatte bereits im September 1999 Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben (vgl. Bl. 78 Bd. II GA) und ausdrücklich ein Ablehnungsgesuch angebracht (vgl. Bl. 82 Bd. II GA). Hierüber hat das LG nicht entschieden.

In der Folgezeit hat sich der Kläger weiter inhaltlich mit den erstatteten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt, ohne auf eine Entscheidung seines Ablehnungsgesuches zu bestehen.

Unter dem 18.1.2001 erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige seine dritte ergänzende gutachterliche Stellungnahme; diese wurde unter anderem auch dem Kläger am 15.2.2001 zugestellt. Mit Verfügung vom 2.2.2001 hatte das LG insoweit eine Frist zur Stellungnahme auf diese gutachterliche Ergänzung im Umfang von drei Wochen ab Zustellung gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6.3.2001, beim LG vorab per Fax eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger inhaltliche Einwendungen gegen die dritte ergänzende gutachterliche Stellungnahme erhoben und zugleich einzelne Ausführungen des Sachverständigen in dieser letztgenannten Stellungnahme als unsachlich gerügt. Hierauf hat er ein Ablehnungsgesuch gestützt.

Das LG hat dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 6.4.2001 zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das LG dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Ablehnungsgesuch bereits verspätet i.S.v. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO analog eingereicht worden sei, weil der Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht habe. Im Übrigen hat das LG ausgeführt, dass eine Ablehnung des Sachverständigen auch in der Sache nicht gerechtfertigt wäre.

Der Kläger hat gegen diesen, ihm am 3.5.2001 zugestellten Beschluss mit einem am 16.5.2001 beim LG Magdeburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat erhielten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist nach § 406 Abs. 5 2. Hs. ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Ablehnungsgesuch des Klägers bereits mangels rechtzeitiger Erhebung verspätet und damit unzulässig ist.

Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen erst nach dessen Bestellung, so ist der Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB zu stellen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund. Wird ein Sachverständiger aufgrund des Inhalts seines Gutachtens bzw. aufgrund einer darin enthaltenen Äußerung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so muss der Ablehnungsantrag...

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